Auflassung
Die Auflassung ist die notariell beurkundete Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück – ohne sie findet kein Eigentumswechsel statt.
Geregelt in § 925 BGB, bildet die Auflassung das Herzstück jeder Immobilientransaktion in Deutschland. In Rostock und Mecklenburg-Vorpommern koordiniert Büchel Immobilien den gesamten Prozess – von der Verkaufsvorbereitung bis zur Grundbuchumschreibung.
Auflassung (§ 925 BGB) ist die formgerechte, notarielle Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück oder einer Immobilie. Sie muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar erklärt werden und ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Die Auflassung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden.
Von der Auflassung zur Eigentumsübertragung
1. Notarieller Kaufvertrag
Käufer und Verkäufer unterzeichnen den Kaufvertrag beim Notar. Die Auflassungserklärung wird in der Praxis fast immer im selben Termin abgegeben – eine separate Beurkundung ist möglich, aber unüblich.
2. Auflassungsvormerkung
Der Notar beantragt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Sie sichert den Käufer, bis der Eigentumsübergang vollzogen ist – der Verkäufer kann nicht mehr anderweitig verfügen.
3. Kaufpreiszahlung
Nach Eintragung der Vormerkung und Erfüllung aller Bedingungen – etwa Lastenfreistellung oder behördliche Genehmigungen – zahlt der Käufer den Kaufpreis.
4. Eigentumsumschreibung
Der Notar beantragt die Umschreibung in Abteilung I des Grundbuchs. Erst mit dieser Eintragung wird der Käufer rechtlicher Eigentümer – in Rostock dauert das typischerweise 4 bis 12 Wochen.
Auflassung vs. Kaufvertrag – das Trennungsprinzip
Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) begründet die schuldrechtliche Verpflichtung: Der Verkäufer muss das Eigentum übertragen, der Käufer muss zahlen. Die Auflassung (§ 925 BGB) ist das dingliche Rechtsgeschäft, das den Eigentumswechsel tatsächlich bewirkt. Beide sind rechtlich voneinander unabhängig – das sogenannte Abstraktionsprinzip.
Was die Auflassung für Eigentümer bedeutet
Auflassung in Rostock & Mecklenburg-Vorpommern
Grundbuchamt Rostock
Zuständig ist das Amtsgericht Rostock (Zochstraße 13). Bearbeitungszeiten für die Eigentumsumschreibung variieren – in Spitzenzeiten können bis zu 12 Wochen vergehen.
Besonderheit ETW
Bei Eigentumswohnungen in größeren Anlagen – etwa in Lütten Klein oder Evershagen – muss die Hausverwaltung eine Verwalterbestätigung ausstellen, bevor die Umschreibung beantragt werden kann.
Büchel Immobilien koordiniert Notar, Grundbuchamt und Hausverwaltung – damit zwischen Auflassung und Schlüsselübergabe keine unnötigen Verzögerungen entstehen.
Lexikon-Links zum Thema
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Wie die Vormerkung den Käufer zwischen Notartermin und Grundbucheintrag absichert.
FAQ – Auflassung
Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?
Muss die Auflassung separat erklärt werden?
Wann werde ich rechtlich Eigentümer meiner Immobilie?
Was kostet die Auflassung?
Kann eine Auflassung rückgängig gemacht werden?
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