Immobilienlexikon · Buchstabe A
Auflassungsvormerkung – einfach erklärt
Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer zwischen Notartermin und Eigentumsumschreibung. Sie wird im Grundbuch eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie ein zweites Mal verkauft.
Zwischen der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrags und dem tatsächlichen Eigentumswechsel im Grundbuch vergehen oft sechs bis acht Wochen – manchmal auch länger. In dieser Zeit ist der Käufer verwundbar: Er hat den Vertrag unterschrieben, aber gehört ihm die Immobilie noch nicht. Die Auflassungsvormerkung schließt genau diese Lücke.
Definition: Was ist eine Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherungseintragung in Abteilung II des Grundbuchs (§ 883 BGB). Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags. Solange die Vormerkung eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie weder an Dritte verkaufen noch zusätzlich belasten – jede Verfügung, die dem vormerkten Anspruch widerspricht, ist dem Käufer gegenüber unwirksam.
Ablauf: Wann und wie wird die Auflassungsvormerkung eingetragen?
Der zeitliche Ablauf folgt einem festen Muster, das bei jedem Immobilienkauf gleich ist:
Was bedeutet die Auflassungsvormerkung für Verkäufer?
Für Verkäufer hat die Vormerkung eine klare Konsequenz: Ab der Eintragung können Sie nicht mehr frei über Ihre Immobilie verfügen. Konkret bedeutet das:
• Die Immobilie an einen anderen Käufer verkaufen
• Neue Grundschulden eintragen lassen
• Weitere Belastungen (Wegerechte, Nießbrauch etc.) ins Grundbuch eintragen
Wichtig für Verkäufer: Das ist kein Nachteil, sondern Zeichen eines sauberen Ablaufs. Ein seriöser Verkauf braucht diese Sicherheit – für beide Seiten. Wenn Ihre Immobilie korrekt dokumentiert ist und keine offenen Fragen bestehen, ist die Auflassungsvormerkung ein reiner Formalakt.
Auflassungsvormerkung in Rostock & Mecklenburg-Vorpommern
In Rostock wird die Auflassungsvormerkung über das Grundbuchamt beim Amtsgericht Rostock (Zochstraße 13, 18057 Rostock) eingetragen. Die Bearbeitungszeiten hängen von der Auslastung ab – in der Regel dauert die Eintragung ein bis drei Wochen nach Antragsstellung durch den Notar.
Bei Eigentumswohnungen in größeren Wohnanlagen – etwa in Lütten Klein, Evershagen oder Toitenwinkel – kommt ein zusätzlicher Schritt hinzu: Die Hausverwaltung muss die Verwalterbestätigung ausstellen, bevor der Notar die Umschreibung beantragen kann. Das kann den Gesamtprozess um weitere ein bis zwei Wochen verlängern.
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Häufige Fragen zur Auflassungsvormerkung
Was kostet eine Auflassungsvormerkung?
Die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung sind Teil der regulären Notar- und Grundbuchkosten beim Immobilienkauf. Sie betragen einen Bruchteil der Gesamtgebühren und werden in der Regel vom Käufer getragen. Als grobe Orientierung: Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro fallen für die Vormerkung selbst etwa 200 bis 300 Euro an Grundbuchgebühren an.
Kann ein Immobilienverkauf ohne Auflassungsvormerkung stattfinden?
Theoretisch ja – die Vormerkung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wird sie aber bei jedem Immobilienkauf beantragt, weil sie den Käufer absichert. Kein seriöser Notar würde darauf verzichten, und keine Bank finanziert einen Kauf ohne Vormerkung. Für den Verkäufer entsteht daraus kein Nachteil.
Wie lange bleibt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?
Sie bleibt so lange eingetragen, bis die endgültige Eigentumsumschreibung in Abteilung I erfolgt ist. Das dauert typischerweise sechs bis zwölf Wochen nach dem Notartermin. Sobald der neue Eigentümer im Grundbuch steht, wird die Vormerkung automatisch gelöscht.
Was kostet eine Auflassungsvormerkung?
Die Kosten für die Auflassungsvormerkung richten sich nach dem GNotKG und dem Kaufpreis. Als Faustregel gilt: Die Vormerkung kostet etwa 0,5 % des Kaufpreises, da der zugehörige Gebührenfaktor halb so hoch ist wie bei der eigentlichen Eigentumsumschreibung. Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro in Rostock entspricht das üblicherweise ca. 500–600 Euro für Notar und Grundbuchamt zusammen. Der Notar rechnet das im Kostenvoranschlag transparent aus.
Kann eine Auflassungsvormerkung gelöscht werden?
Ja, die Auflassungsvormerkung wird gelöscht, sobald die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollzogen ist – dann erfüllt sie ihren Zweck. Wird der Kaufvertrag hingegen rückabgewickelt (z. B. wegen Zahlungsverzugs), wird die Vormerkung auf Antrag und mit Einwilligung des Berechtigten gelöscht. Der Verkäufer kann die Löschung nicht einseitig erzwingen, solange eine wirksame Vormerkung besteht.
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