Immobilienlexikon · Buchstabe S · § 528 BGB

Schenkungsrückforderung (§ 528 BGB) – wenn das Sozialamt Geschenke zurückholt

Verarmt der Schenker innerhalb von 10 Jahren, kann eine Schenkung zurückgefordert werden – das Sozialamt leitet diesen Anspruch auf sich über.

Das betrifft typischerweise den Pflegefall: Reicht das Geld der Eltern nicht und greift die Hilfe zur Pflege, prüft das Amt frühere Schenkungen. Wer eine Immobilie verschenkt oder über einen Übergabevertrag überträgt, muss die Frist kennen. Diese Seite erklärt sie.

10 JahreFrist § 528
§ 528BGB
anteilignur Deckungslücke
§ 93Überleitung SGB XII
Definition · § 528 BGB

Die Schenkungsrückforderung nach § 528 BGB erlaubt es einem Schenker, ein Geschenk zurückzuverlangen, wenn er nach der Schenkung verarmt und seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Wird der Schenker zum Sozialhilfefall, kann das Sozialamt diesen Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und gegen den Beschenkten geltend machen – allerdings nur innerhalb von 10 Jahren ab Vollzug der Schenkung.

Kernregel

Die 10-Jahres-Frist

Sie ist der entscheidende Hebel beim Schutz von verschenktem Vermögen.

Uhr läuft ab der Schenkung

Maßgeblich ist der Vollzug – bei Immobilien die Eintragung ins Grundbuch. Ab da läuft die Frist.

Nach 10 Jahren endgültig sicher

Liegt die Schenkung länger als 10 Jahre zurück, ist ein Rückgriff ausgeschlossen.

Nießbrauch verschiebt den Start

Behält sich der Schenker einen Nießbrauch vor, beginnt die Frist oft erst mit dessen Löschung – ein wichtiger Stolperstein.

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Ablauf

So geht das Sozialamt vor

Reicht das Vermögen des Schenkers für die Pflege nicht, läuft ein klarer Mechanismus ab:
Verarmung tritt einDer Schenker kann seine Pflegekosten nicht mehr aus eigenen Mitteln tragen und beantragt Hilfe zur Pflege.
Überleitung des AnspruchsDas Amt leitet den Rückforderungsanspruch nach § 93 SGB XII auf sich über und macht ihn gegenüber dem Beschenkten geltend.
Nur anteiligZurückgefordert wird nur, was zur Deckung der ungedeckten Kosten fehlt – nicht zwingend die ganze Schenkung. Der Beschenkte kann zudem die Einrede des Notbedarfs geltend machen.
Vorsorge

Wie man sicher plant

Es gibt keine Abkürzung – aber eine saubere Strategie:

Früh schenken

Je eher die Schenkung, desto eher läuft die 10-Jahres-Frist ab. Zeit ist der beste Schutz.

Ausreichend Reserve

Die Eltern behalten genug für die eigene Pflege. Wird zu viel verschenkt, droht die anteilige Rückforderung.

Keine Tricks

Ein Verkauf „für 1 Euro“ gilt als Schenkung. Saubere Gestaltung über Notar und ggf. Übergabevertrag ist der einzige verlässliche Weg.

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Häufige Fragen

FAQ zu Schenkungsrückforderung

Wie lange kann das Sozialamt eine Schenkung zurückfordern?
Bis zu 10 Jahre ab Vollzug der Schenkung. Bei Immobilien beginnt die Frist mit der Eintragung ins Grundbuch. Nach Ablauf der 10 Jahre ist ein Rückgriff nach § 528 BGB ausgeschlossen.
Was bedeutet Überleitung nach § 93 SGB XII?
Wird der Schenker zum Sozialhilfefall, übernimmt das Sozialamt dessen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten und macht ihn selbst geltend. So holt sich das Amt einen Teil seiner Aufwendungen zurück.
Muss die ganze Schenkung zurückgezahlt werden?
Nein. Zurückgefordert wird nur der Betrag, der zur Deckung der ungedeckten Pflegekosten fehlt. Der Beschenkte kann außerdem die Einrede des Notbedarfs geltend machen, wenn die Rückgabe seine eigene Existenz gefährden würde.
Verschiebt ein Nießbrauch die 10-Jahres-Frist?
Häufig ja. Behält sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein umfassendes Nutzungsrecht vor, beginnt die Frist nach verbreiteter Auffassung erst mit dessen Löschung im Grundbuch – das sollte unbedingt mit dem Notar geklärt werden.

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HinweisDieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Erb- oder Sozialrecht. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026 – Büchel Immobilien Rostock.
Quellen: § 528 BGB, § 93 SGB XII, Rechtsprechung des BGH. Letzte Aktualisierung: Juni 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
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