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Immobilienlexikon

Immobilienschenkung

Freibeträge, Nießbrauch & steuerliche Gestaltung in Rostock & MV

Die Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten spart Steuern, sichert den Familienbesitz und ermöglicht gezielte Vermögensübertragung. Voraussetzung ist eine sorgfältige Planung – vom Grundbucheintrag bis zum Nießbrauchsvorbehalt.

400T €
Freibetrag/Kind
10 Jahre
Erneuerung
Notar
Pflicht
3,5–6,5%
Grunderwerb­st.
Definition

Immobilienschenkung ist die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten des Eigentümers. Sie unterliegt dem Schenkungsteuergesetz und erfordert eine notarielle Beurkundung sowie die Eintragung im Grundbuch.

Freibeträge & Schenkungsteuer

Die persönlichen Freibeträge gelten alle zehn Jahre erneut: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € pro Kind, 200.000 € pro Enkel. Liegt der Wert der Immobilie über dem Freibetrag, fällt Schenkungsteuer an (7–30% je nach Steuerklasse und Betrag).

Bei einer Schenkung unter Ehegatten der selbstgenutzten Immobilie fällt keine Schenkungsteuer an – unabhängig vom Wert. Diese Regelung gilt jedoch nicht für vermietete Objekte.

Niesbrauch & Wohnrecht

Ein Nießbrauchsvorbehalt erlaubt dem Schenker, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu beziehen. Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich – je älter der Schenker, desto höher die Wertminderung.

Alternativ kann ein Wohnrecht vereinbart werden. Es ist weniger umfassend als Nießbrauch (keine Vermietung möglich), mindert aber ebenfalls den steuerlichen Wert. Beides wird als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Ablauf & notwendige Schritte

1. Wertermittlung: Eine aktuelle Immobilienbewertung ist Grundlage für die steuerliche Beurteilung. 2. Notartermin: Die Schenkung muss notariell beurkundet werden. 3. Grundbuchänderung: Die Eigentumsumschreibung erfolgt über das Grundbuchamt.

4. Finanzamt: Schenker und Beschenkter sind zur Anzeige verpflichtet (innerhalb von 3 Monaten). 5. Rückforderungsrechte: Unter bestimmten Umständen kann eine Schenkung widerrufen werden – etwa bei Verarmung des Schenkers (BGB § 528).

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Regional
Immobilienschenkung in Rostock & MV
Regionale Besonderheiten bei der Übertragung:

Grunderwerbsteuer MV

In MV beträgt die Grunderwerbsteuer 6 % – bei Schenkungen an Verwandte gerader Linie entfällt sie.

Notarkosten

Richten sich nach dem Verkehrswert – bei 200.000 € ca. 1.500–2.500 € für Notar und Grundbuch.

Beratungsstellen

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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag bei Immobilienschenkungen?

Für Kinder liegt der Freibetrag bei 400.000 €, für Ehegatten bei 500.000 €. Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre und können durch stufenweise Schenkungen optimal genutzt werden.

Muss ich Grunderwerbsteuer bei einer Schenkung zahlen?

Nein, bei Schenkungen an Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel) entfällt die Grunderwerbsteuer. Bei Schenkungen an Geschwister oder Nichtverwandte kann sie jedoch anfallen.

Was ist der Vorteil eines Nießbrauchsvorbehalts?

Der Schenker behält das Nutzungsrecht und die Einnahmen. Gleichzeitig mindert der Nießbrauch den steuerlichen Wert der Schenkung, was die Schenkungsteuer reduziert.

Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: bei Verarmung des Schenkers (BGB § 528), grobem Undank oder wenn die Schenkung Gläubiger benachteiligt (Anfechtung innerhalb von 4 Jahren).

Brauche ich einen Notar für die Immobilienschenkung?

Ja, die notarielle Beurkundung ist bei Immobilienübertragungen gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Notar ist der Schenkungsvertrag unwirksam.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand April 2026.
Quellen & Weiterlesen: ErbStG §§ 1, 13, 16 (Schenkungsteuer, Freibeträge) • BGB §§ 516–534 (Schenkungsrecht) • GrEStG § 3 Nr. 6 (Befreiung Verwandte) • BewG §§ 176–198 (Immobilienbewertung)
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