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Immobilienlexikon · Buchstabe S · § 90 SGB XII
Schonvermögen – was Sie im Pflegefall behalten dürfen
Bevor das Sozialamt für die Pflege zahlt, muss eigenes Vermögen eingesetzt werden – bis auf das Schonvermögen. Das sind aktuell rund 10.000 Euro pro Person, dazu das selbst bewohnte Eigenheim.
Das Thema wird relevant, sobald die Hilfe zur Pflege greift – etwa beim Wechsel aus dem betreuten Wohnen ins Pflegeheim. Wer rechtzeitig plant, etwa über eine Immobilien-Schenkung, kann Vermögen für die nächste Generation sichern. Diese Seite erklärt, was geschützt ist und wo die Fallstricke liegen.
Das Schonvermögen ist der Teil des Vermögens, den eine pflegebedürftige Person behalten darf, bevor das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege einspringt. Rechtsgrundlage ist § 90 SGB XII. Der geschützte Barbetrag liegt seit 2023 bei 10.000 Euro pro Person; ein selbst bewohntes, angemessenes Hausgrundstück bleibt ebenfalls geschützt.
Geschützt
Was zählt zum Schonvermögen?
Bevor das Amt zahlt, prüft es das verwertbare Vermögen. Diese Positionen bleiben in der Regel unangetastet:
Barvermögen bis 10.000 €Pro leistungsberechtigter Person. Bei Ehepaaren also bis zu 20.000 € zusammen. Alles darüber muss zuerst für die Pflege eingesetzt werden.
Selbst bewohntes HausgrundstückEin angemessenes Eigenheim, das selbst bewohnt wird, ist geschützt – mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Angemessener Hausrat & AutoMöbel, Haushaltsgegenstände und ein angemessenes Kraftfahrzeug zählen nicht zum verwertbaren Vermögen.
BestattungsvorsorgeEin zweckgebundener, angemessener Bestattungsvorsorgevertrag ist geschützt.
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Der Schutz des Eigenheims hängt an einer einzigen Bedingung: dass jemand darin wohnt.
Solange selbst bewohnt
Wohnt die pflegebedürftige Person oder der Ehepartner im Haus, ist es geschützt. Das Amt verlangt keinen Verkauf.
Bei Leerstand entfällt der Schutz
Ziehen beide ins Heim und das Haus steht leer, gilt es als verwertbares Vermögen und müsste im Pflegefall verkauft werden.
Ehepartner bleibt wohnen
Bleibt ein Ehepartner im Haus, kann der Schutz bestehen bleiben – ein wichtiger Unterschied bei Ehepaaren.
Leerstand-Falle:Ein leeres Haus ist nicht mehr geschützt. Wer vor dem Heimeinzug den Verkehrswert kennt und früh handelt, vermeidet einen späteren Verkauf unter Zeitdruck.
Achtung
Die Geld-Falle beim Verkauf
Viele glauben, ein Verkauf rette das Vermögen. Das Gegenteil ist der Fall:
Aus Haus wird Geld – und Geld ist kaum geschütztNach dem Verkauf sind nur 10.000 € je Person geschützt. Der gesamte Erlös darüber müsste im Pflegefall zuerst aufgebraucht werden.
Schutz entsteht erst durch SchenkenWird der Überschuss zu Lebzeiten verschenkt, wandert er aus dem Vermögen. Aber: Die Schenkungsrückforderung erlaubt dem Amt einen Rückgriff bis zu 10 Jahre.
Reserve behaltenDie Eltern müssen genug für die eigene Pflege zurückbehalten. Erst der Überschuss wird über einen Übergabevertrag oder als Geldschenkung weitergegeben.
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Mecklenburg-Vorpommern gehört zu den günstigeren Bundesländern – trotzdem zehrt der Eigenanteil am Vermögen.
Heimkosten in MV
Der monatliche Eigenanteil im Pflegeheim liegt in MV im Schnitt bei rund 2.900 €. Reicht die Rente nicht, wird das Vermögen bis auf das Schonvermögen aufgebraucht – dann greift die Hilfe zur Pflege.
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Der geschützte Barbetrag liegt seit 2023 bei 10.000 Euro pro Person. Bei Ehepaaren sind das zusammen bis zu 20.000 Euro. Hinzu kommen ein selbst bewohntes angemessenes Eigenheim, angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge.
Muss das eigene Haus für die Pflege verkauft werden?
Solange die pflegebedürftige Person oder ihr Ehepartner das Haus selbst bewohnt, ist es geschützt und muss nicht verkauft werden. Steht das Haus nach dem Heimeinzug jedoch leer, kann der Schutz entfallen und das Haus als verwertbares Vermögen herangezogen werden.
Schützt ein Verkauf des Hauses das Vermögen vor dem Sozialamt?
Nein. Durch den Verkauf wird aus der Immobilie Geld, und Geld ist nur bis 10.000 Euro pro Person geschützt. Der Verkaufserlös darüber müsste im Pflegefall zuerst aufgebraucht werden. Ein Schutz entsteht erst, wenn der Überschuss rechtzeitig verschenkt wird und die 10-Jahres-Frist abläuft.
Was passiert mit Schenkungen vor dem Pflegefall?
Wird der Schenker innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung zum Sozialhilfefall, kann das Sozialamt die Schenkung anteilig zurückfordern (§ 528 BGB). Nach Ablauf der 10 Jahre ist das Geschenkte sicher.
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HinweisDieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Juni 2026 – Büchel Immobilien Rostock.
Quellen: § 90 SGB XII, Sozialgesetzbuch XII, Verbraucherzentrale, Statistisches Landesamt MV. Letzte Aktualisierung: Juni 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
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