Steuerüberblick & Kaufnebenkosten
Steuern beim Hauskauf
Der vollständige Steuerüberblick für Immobilienkäufer in Rostock und Mecklenburg-Vorpommern
Wer eine Immobilie in Rostock kauft, zahlt nicht nur den Kaufpreis. Verschiedene Steuerarten fallen beim Erwerb an – einmalig oder wiederkehrend. Dieser Überblick erklärt alle relevanten Steuerarten für Immobilienkäufer in MV: von der Grunderwerbsteuer über die Grundsteuer bis zur Spekulationssteuer beim späteren Verkauf.
1. Grunderwerbsteuer – die größte Kaufsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist beim Immobilienkauf in MV mit 6 % des Kaufpreises die teuerste Einzelsteuer. Sie fällt einmalig bei jedem entgeltlichen Grundstücks- oder Immobilienerwerb an und ist unmittelbar nach Beurkundung zu entrichten. Ohne Zahlungsnachweis stellt das Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus – ohne diese kein Grundbucheintrag.
Ausnahmen von der Grunderwerbsteuer: Schenkungen, Erbschaften, Übertragungen unter nahen Angehörigen in gerader Linie (z. B. Eltern → Kind) sind grunderwerbsteuerfrei.
2. Grundsteuer – die jährlich wiederkehrende Last
Ab dem Jahr des Kaufs sind Sie als Eigentümer grundsteuerpflichtig. Die Grundsteuer wird von der Gemeinde erhoben. In Rostock beträgt der Hebesatz für Grundsteuer B 590 % (Stand 2025). Bei einer typischen Eigentumswohnung liegt die jährliche Grundsteuer oft zwischen 100–300 €, bei Einfamilienhäusern in der Regel 300–700 €, abhängig von Lage und Objektgröße.
Für Vermieter ist die Grundsteuer als Werbungskosten absetzbar und auf Mieter umlagefähig. Für Selbstnutzer ist sie steuerlich nicht abzugsfähig.
3. Spekulationssteuer beim Verkauf
Wer eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Kauf wieder verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, muss diesen als Spekulationssteuer (korrekt: privates Veräußerungsgeschäft § 23 EStG) mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Ausnahmen: Selbstgenutzte Immobilien sind nach 3 Jahren Selbstnutzung (inkl. Kaufjahr) von der Spekulationssteuer befreit – unabhängig von der 10-Jahres-Frist.
4. Einkommensteuer auf Mieteinnahmen
Wer die Immobilie nach dem Kauf vermietet, muss Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) versteuern. Gegen die Einnahmen können zahlreiche Werbungskosten gerechnet werden: AfA-Abschreibung (2 % p. a. bei Gebäuden), Zinsen der Finanzierung, Instandhaltung, Verwaltungskosten, Grundsteuer. In vielen Fällen entsteht in den ersten Jahren ein steuerlicher Verlust, der mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
5. Erbschafts- und Schenkungsteuer
Wird eine Immobilie vererbt oder verschenkt, fällt ggf. Erbschaftsteuer an. Die Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €. Selbstgenutztes Wohneigentum kann unter bestimmten Bedingungen steuerfrei auf Kinder oder Ehepartner übergehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG). Für größere Immobilienvermögen empfiehlt sich frühzeitige Nachlassplanung mit einem Steuerberater in Rostock.
Verwandte Begriffe im Lexikon
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Häufige Fragen zu Steuern beim Hauskauf
Welche Steuern zahle ich beim Hauskauf in MV?
Kann ich Steuern beim Hauskauf als Selbstnutzer absetzen?
Fällt Mehrwertsteuer beim Hauskauf an?
Wie vermeide ich Spekulationssteuer beim Verkauf?
Muss ich die Grunderwerbsteuer sofort zahlen?
Hinweis: Steuerrechtliche Informationen ohne Gewähr. Keine Steuerberatung. Sprechen Sie für individuelle Planung einen Steuerberater an. Büchel Immobilien Rostock.