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Immobilienlexikon • Mietrecht

Mietkaution

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter – höchstens drei Nettokaltmieten, gesondert vom Vermögen des Vermieters anzulegen.

Für Mieter in Rostock gehört die Kaution zum Einzug dazu. Doch viele kennen ihre Rechte nicht: Wie viel darf der Vermieter verlangen? Wie muss das Geld angelegt werden? Und wann muss es zurück? Dieser Artikel beantwortet alle wichtigen Fragen rund um die Mietkaution.

Definition
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses hinterlegen. Sie dient dem Vermieter als Absicherung gegenüber ausbleibenden Mietzahlungen, Schäden an der Wohnung oder ausbleibenden Betriebskostennachzahlungen. Gesetzliche Grundlage: § 551 BGB.

Höhe der Mietkaution: Gesetzliche Obergrenzen

Laut § 551 BGB darf die Kaution maximal drei Nettokaltmieten betragen. Gemeint ist die Kaltmiete ohne Betriebskosten. Bei einer Kaltmiete von 800 € sind das maximal 2.400 €. Eine höhere Kaution wäre unwirksam.

Mieter dürfen die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen: erste Rate bei Mietbeginn, zweite und dritte Rate mit den nächsten Mietzahlungen.

Max. 3 KaltmietenGesetzliche Obergrenze nach § 551 BGB. Mehr wäre unwirksam.
Ratenzahlung möglich3 Raten erlaubt: erste bei Einzug, zweite + dritte mit den nächsten Mieten.
Keine Pflicht zur BarkautionAuch Bankbürgschaft oder Kautionsversicherung möglich.

Anlage der Kaution: Pflichten des Vermieters

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Barkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem Treuhandkonto oder Sparkonto mit den üblichen Zinsen anzulegen. Zinsen gehören dem Mieter.

Wird die Kaution nicht ordnungsgemäß angelegt, hat der Mieter das Recht, die Kaution zurückzufordern oder die Miete bis zur Höhe der Kaution einzubehalten.

Tipp für Mieter: Lassen Sie sich vom Vermieter einen Nachweis über die Kautionsanlage geben. Das ist Ihr Recht.

Rückgabe der Kaution nach Auszug

Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine angemessene Prüffrist von üblicherweise 3 bis 6 Monaten, um etwaige Ansprüche zu prüfen. Danach muss die Kaution inkl. aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt werden.

Einbehalten darf der Vermieter nur für: nachgewiesene Schäden (keine normale Abnutzung!), offene Mieten, ausstehende Betriebskostenabrechnungen. Im Streitfall muss der Vermieter die Forderungen beweisen.

Normale AbnutzungKein Einbehaltsgrund. Mieter haften nicht für natürlichen Verschleiß.
Echte SchädenVermieter muss Schäden dokumentieren und belegen.
Zinsen gehören dem MieterDie angefallenen Zinsen auf dem Kautionskonto müssen mit ausgezahlt werden.

Häufige Fragen

Kann ich die Mietkaution in Raten zahlen?
Ja. Laut § 551 Abs. 2 BGB darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten entrichtet werden. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Wann muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, aber Gerichte billigen dem Vermieter üblicherweise 3 bis 6 Monate Prüfzeit zu. Danach ist die Rückzahlung fällig.
Was ist eine Kautionsversicherung?
Statt Bargeld zahlt der Mieter eine kleine Jahresprämie an eine Versicherung. Diese übernimmt im Schadensfall die Zahlung an den Vermieter. Der Mieter bleibt aber letztlich haftbar.
Darf der Vermieter die Kaution für Schönheitsreparaturen einbehalten?
Nur wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam ist (viele sind es nicht) und die Wohnung tatsächlich schadhaft ist. Normale Abnutzung zählt nicht.
Kann ich die Mietkaution mit der letzten Miete verrechnen?
Nein. Diese weit verbreitete Praxis ist nicht zulässig. Die Kaution ist kein Mitersatz, und der Vermieter kann die letzte Miete einklagen.
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