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Immobilienlexikon · Mietrecht & BGB

Aufrechnung im Mietrecht

Die Aufrechnung ermöglicht das gegenseitige Verrechnen von Forderungen – im Mietrecht ein häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern, besonders bei Kautionsrückzahlung und Mietminderung.

Geregelt in § 387 BGB, hat die Aufrechnung klare Voraussetzungen und Grenzen. Büchel Immobilien erklärt für Vermieter in Rostock und MV, was zulässig ist – und was nicht.

§ 387 BGBRechtsgrundlage
EinseitigErklärungsrecht
FälligBeide Forderungen
SchriftlichEmpfohlen
Definition

Die Aufrechnung (§ 387 BGB) ist das einseitige Erlöschen zweier gegenseitiger, gleichartiger und fälliger Geldforderungen bis zur Höhe der kleineren Forderung. Der Aufrechnende erklärt gegenüber dem Gläubiger, seine eigene Forderung mit der gegnerischen zu verrechnen. Die Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem sich die Forderungen erstmals zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden (§ 389 BGB).

Voraussetzungen
Wann ist Aufrechnung im Mietrecht zulässig?
Vier Voraussetzungen müssen nach § 387 BGB gleichzeitig erfüllt sein, damit eine Aufrechnung wirksam ist.

Gegenseitigkeit

Beide Parteien müssen einander Forderungen schulden. Der Mieter muss dem Vermieter Miete schulden und umgekehrt – z. B. Kautionsrückzahlung oder Mietminderungsanspruch.

Gleichartigkeit

Beide Forderungen müssen gleichartig sein – im Mietrecht sind das in der Regel Geldforderungen. Sachleistungen können nicht gegen Geld aufgerechnet werden.

Fälligkeit

Die Gegenforderung (die aufgerechnet wird) muss fällig und durchsetzbar sein. Die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Noch nicht fällige Kautionsrückzahlungen können nicht aufgerechnet werden.

Keine Ausschlüsse

Vertragliche Aufrechnungsverbote sind im Mietrecht nur eingeschränkt wirksam. Nach § 556b Abs. 2 BGB darf gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen immer aufgerechnet werden.

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Praxis-Fälle
Aufrechnung Miete gegen Kaution – ein häufiger Streitfall
Der Klassiker: Ein Mieter behält die letzte Monatsmiete ein und verrechnet sie mit der Kautionsrückzahlung.

Rechtlich ist dies in den meisten Fällen unzulässig: Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für offene Forderungen nach Mietende – Schäden, Betriebskostennachzahlungen oder ausstehende Mieten. Solange das Mietverhältnis noch besteht, ist der Rückzahlungsanspruch nicht fällig. Erst nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist (in der Regel 3–6 Monate nach Auszug) wird die Kaution fällig.

AusnahmeIst die Kautionsrückgabe unstrittig fällig – etwa nach Ablauf einer vereinbarten Rückgabefrist ohne offene Forderungen – kann der Mieter zulässigerweise aufrechnen. In der Praxis kommt dies selten vor.
Für Vermieter
Aufrechnung durch den Vermieter
Auch Vermieter können aufrechnen – etwa Schadensersatzansprüche gegen die Kaution oder offene Forderungen gegen Guthaben.
Schäden gegen KautionVermieter dürfen Schäden, die über normale Abnutzung hinausgehen, gegen die Kaution aufrechnen. Die Aufrechnung muss schriftlich erklärt und die Schäden dokumentiert werden.
Betriebskosten-NachzahlungOffene Betriebskosten-Nachzahlungen können mit dem Kautionsguthaben verrechnet werden – vorausgesetzt, die Abrechnung liegt vor und ist fällig.
AufrechnungsfristEine Frist von 6 Monaten nach Mietende für die Kautionsverrechnung gilt als angemessen. Danach muss der Restbetrag an den Mieter ausgezahlt werden.

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Regionaler Bezug
Aufrechnung in Rostock & MV
Zuständigkeiten und Anlaufstellen bei mietrechtlichen Streitigkeiten.

Zuständiges Gericht

Für mietrechtliche Streitigkeiten in Rostock ist das Amtsgericht Rostock (Schliemannstraße 14, 18055 Rostock) zuständig. Bei Streitwerten bis 5.000 Euro ist ein Anwalt nicht zwingend erforderlich.

Beratungsstellen

Der Mieterverein Rostock e. V. bietet Erstberatung für Mieter. Vermieter können sich an den Haus- und Grundeigentümerverein oder direkt an einen Fachanwalt für Mietrecht wenden.

Büchel Immobilien unterstützt Vermieter in Rostock bei allen Fragen rund um Mietrecht, Mietgestaltung und professionelle Immobilienverwaltung.

Häufige Fragen
FAQ – Aufrechnung im Mietrecht
Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.
Kann der Vermieter Schäden gegen die Kaution aufrechnen?
Ja, wenn die Schäden dem Mieter zurechenbar sind und über normale Abnutzung hinausgehen. Der Vermieter muss die Aufrechnung schriftlich erklären und die Schäden dokumentieren. Eine Frist von 6 Monaten für die Kautionsverrechnung gilt als angemessen.
Was ist ein Aufrechnungsverbot im Mietvertrag?
Manche Mietverträge schließen die Aufrechnung aus oder beschränken sie. Solche Klauseln sind nach § 556b Abs. 2 BGB nur wirksam, wenn die Gegenforderung bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt ist. Vollständige Aufrechnungsverbote in AGB sind unwirksam.
Wie erkläre ich eine Aufrechnung rechtssicher?
Die Aufrechnungserklärung sollte schriftlich erfolgen, beide Forderungen präzise benennen und die Höhe der Verrechnung angeben. Eine mündliche Erklärung ist zwar wirksam, aber schwer nachweisbar. Empfehlung: Aufrechnung per Einschreiben erklären.
Kann Hausgeld in der WEG aufgerechnet werden?
Im WEG-Recht ist das Aufrechnungsrecht gegen Hausgeld stark eingeschränkt (§ 28 WEG). Eigentümer können grundsätzlich nicht mit strittigen Gegenforderungen gegen Hausgeldbeschlüsse aufrechnen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen sind zulässig.
Darf der Mieter die letzte Miete wegen der Kaution einbehalten?
In der Regel nein. Solange das Mietverhältnis besteht, ist der Kautionsrückzahlungsanspruch nicht fällig – eine Aufrechnung scheitert an der fehlenden Fälligkeit. Nur wenn die Rückzahlung unstrittig fällig ist, wäre eine Aufrechnung zulässig.

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HinweisDieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: April 2026 – Büchel Immobilien Rostock.
Quellen: § 387 BGB (Aufrechnung), § 389 BGB (Wirkung der Aufrechnung), § 556b Abs. 2 BGB (Aufrechnungsverbot), § 28 WEG (Hausgeld), Bürgerliches Gesetzbuch.
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