Immobilienlexikon · Buchstabe T
Die Teilungserklärung ist das Grundgesetz einer Wohnanlage. Sie legt fest, was Sondereigentum ist, was Gemeinschaftseigentum – und welche Rechte und Pflichten jeder Eigentümer hat.
Wer eine Eigentumswohnung kauft oder verkauft, kommt an der Teilungserklärung nicht vorbei. Sie regelt die Spielregeln der Gemeinschaft – von den Miteigentumsanteilen bis zur Frage, ob ein Balkon verglast werden darf. Trotzdem liest sie kaum jemand vollständig. Das kann teuer werden.
Was als „die Teilungserklärung“ bezeichnet wird, besteht in der Praxis aus drei zusammenhängenden Dokumenten:
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung verlangt jeder seriöse Käufer – und erst recht dessen Bank – die Teilungserklärung. Der Grund: Sie beantwortet zentrale Fragen zur Immobilie.
In Rostock gibt es einige Besonderheiten bei Teilungserklärungen – besonders bei Bestandswohnungen aus den großen Wohnanlagen der 1970er- und 1980er-Jahre:
Konkret bedeutet das: Regelungen zur Kostenverteilung, zu baulichen Veränderungen oder zu Sondernutzungsrechten können veraltet sein. Das ist kein Dealbreaker – aber Käufer und Verkäufer sollten wissen, welche Regelungen noch gelten und welche durch neuere Beschlüsse oder die WEG-Reform 2020 überholt sind.
Die Teilungserklärung liegt beim Grundbuchamt (als Teil der Grundakte) und in der Regel auch bei der Hausverwaltung der WEG. Als Eigentümer können Sie sie dort anfordern. Die Hausverwaltung stellt sie üblicherweise als Kopie zur Verfügung – manche berechnen eine Gebühr für die Zusammenstellung. Beim Grundbuchamt in Rostock (Zochstraße 13, 18057 Rostock) kann jeder mit berechtigtem Interesse Einsicht nehmen.
Ja, aber nur mit der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer und durch notarielle Beurkundung. In der Praxis ist eine Änderung aufwendig und teuer, weil jeder Eigentümer einzeln zustimmen und die Änderung ins Grundbuch eingetragen werden muss. Bei Gemeinschaften mit vielen Einheiten ist das selten realistisch – stattdessen werden oft ergänzende Beschlüsse in der Eigentümerversammlung gefasst.
Sondereigentum gehört dem einzelnen Eigentümer: die Wohnräume, Bodenbeläge, Innentüren, nicht tragende Wände. Gemeinschaftseigentum gehört allen Eigentümern gemeinsam: Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus, Heizungsanlage, Leitungen bis zur ersten Absperrmöglichkeit in der Wohnung. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Teilungserklärung – und ist einer der häufigsten Streitpunkte in WEGs.
Wir prüfen Teilungserklärung, Beschlusssammlung und WEG-Unterlagen – bevor der Käufer Fragen stellt, die Sie nicht beantworten können.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht. Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026.