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Immobilienlexikon

Notaranderkonto – Sichere Kaufpreisabwicklung

Das Notaranderkonto ist ein Treuhandkonto, über das der Kaufpreis sicher abgewickelt wird. Der Notar verwahrt das Geld und gibt es erst frei, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

In Rostock wird das Notaranderkonto seltener genutzt als früher – die Direktzahlung mit Auflassungsvormerkung als Sicherheit ist heute Standard. Dennoch gibt es Fälle, in denen ein Notaranderkonto unverzichtbar ist.

TreuhandNotarverwahrung
0,25–1 %Zusatzgebühr
Selten nötigNur Sonderfälle
§ 54a BeurkGRechtsgrundlage
Definition

Das Notaranderkonto (auch Notartreuhandkonto) ist ein vom Notar geführtes Sonderkonto, auf dem der Kaufpreis treuhänderisch verwahrt wird. Der Notar zahlt den Kaufpreis erst an den Verkäufer aus, wenn alle vertraglichen Voraussetzungen (z. B. Lastenfreistellung, Auflassungsvormerkung) erfüllt sind.

Ablauf
So funktioniert das Notaranderkonto
Vom Eingang bis zur Auszahlung

Der Ablauf in 4 Schritten: 1) Käufer überweist Kaufpreis auf das Notaranderkonto. 2) Notar prüft alle Voraussetzungen (Vormerkung, Lastenfreistellung, Genehmigungen). 3) Bei Erfüllung: Auszahlung an den Verkäufer (ggf. Ablösung von Grundschulden). 4) Notar veranlasst Eigentumsumschreibung.

Wann sinnvoll?

Bei mehreren Gläubigern, komplexen Lastenfreistellungen, Bauträgerverträgen oder wenn Käufer und Verkäufer sich nicht kennen und maximale Sicherheit wünschen.

Direktzahlung (Standard)

Heute üblich: Käufer zahlt direkt an den Verkäufer nach Fälligkeitsmitteilung. Sicherheit: Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer bereits ausreichend.

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Kosten
Gebühren für das Notaranderkonto
Zusätzliche Kosten zur normalen Beurkundung

Die Verwahrung auf einem Notaranderkonto verursacht zusätzliche Gebühren nach GNotKG. Bei einem Kaufpreis von 200.000 € sind ca. 600–1.200 € für die Treuhandabwicklung zu erwarten – zusätzlich zu den regulären Notarkosten.

Berechtigtes SicherungsinteresseDer Notar darf ein Notaranderkonto nur einrichten, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt (§ 54a BeurkG). Bei Standardkäufen mit Auflassungsvormerkung ist das meist nicht der Fall.

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Sicherheit
Schutz für Käufer und Verkäufer
Wer profitiert vom Notaranderkonto?

Der Käufer ist geschützt, weil sein Geld erst freigegeben wird, wenn die Eigentumsumschreibung gesichert ist. Der Verkäufer profitiert, weil der Kaufpreis bereits eingezahlt ist und nach Freigabe sofort verfügbar wird – kein Risiko eines Zahlungsausfalls.

Regional
Besonderheiten in Rostock & MV
Regionale Fakten und Praxistipps für Mecklenburg-Vorpommern

Rostocker Praxis

In Rostock werden ca. 90 % der Immobilienkäufe per Direktzahlung abgewickelt. Notaranderkonten kommen bei MFH-Transaktionen und Bauträgern vor.

Bankenablösung

Bei bestehenden Grundschulden wickelt der Notar die Ablösung der Altbank über das Anderkonto ab – sauber und sicher für alle Beteiligten.

Zinssituation

Auf Notaranderkonten werden keine Zinsen gezahlt. Bei längerer Verwahrung entstehen dem Käufer somit Opportunitätskosten.

Häufige Fragen
FAQ – Notaranderkonto
Die wichtigsten Fragen verständlich beantwortet
Was ist ein Notaranderkonto?
Ein treuhänderisch vom Notar verwaltetes Sonderkonto zur sicheren Kaufpreisabwicklung. Das Geld wird erst nach Erfüllung aller Voraussetzungen an den Verkäufer ausgezahlt.
Ist ein Notaranderkonto Pflicht?
Nein, es ist optional. Heute ist die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung Standard. Das Notaranderkonto wird nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse eingerichtet.
Was kostet ein Notaranderkonto?
Zusätzlich ca. 0,25–1 % des Kaufpreises. Bei 200.000 € also 600–1.200 € extra – zu den regulären Notarkosten hinzu.
Wann ist ein Notaranderkonto sinnvoll?
Bei komplexen Lastenfreistellungen, mehreren Gläubigern, Bauträgerverträgen oder wenn maximale Sicherheit bei der Kaufpreiszahlung gewünscht ist.
Bekomme ich Zinsen auf dem Notaranderkonto?
Nein, Notaranderkonten sind unverzinst. Bei längerer Verwahrungsdauer kann das einen spürbaren finanziellen Nachteil darstellen.

Fragen zu Notaranderkonto?

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HinweisDieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: April 2026.
Quellen: § 54a BeurkG, GNotKG, BNotO, Bundesnotarkammer Leitfaden Kaufpreisabwicklung.
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