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Immobilienlexikon · WEG-Recht · Pflichten

Wohnungseigentümer-Pflichten – Rechte & Verantwortung in der WEG

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten gegenüber der Gemeinschaft. Das WEG definiert klare Verhaltens-, Zahlungs- und Mitwirkungspflichten.

Von der pünktlichen Hausgeldzahlung über die Instandhaltung des Sondereigentums bis zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen – diese Seite erklärt alle wesentlichen Pflichten.

HausgeldZahlungspflicht
SondereigentumInstandhaltung
VersammlungMitwirkung
§ 14 WEGRechtsgrund
Definition · WEG § 14

Die Pflichten des Wohnungseigentümers ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Zentral ist § 14 WEG: Jeder Eigentümer muss das Gemeinschaftseigentum pfleglich behandeln und darf andere Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen.

Zahlungspflichten
Hausgeld, Sonderumlage & Rücklage
Die finanzielle Verantwortung jedes Eigentümers.

Hausgeld

Monatlich fällig, umfasst Betriebskosten, Verwaltervergütung und Zuschuss zur Erhaltungsrücklage. Zahlungsverzug kann zu Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung führen.

Sonderumlage

Einmalzahlung für ungeplante Ausgaben (z.B. Dachsanierung). Wird per Mehrheitsbeschluss festgelegt. Auch Eigentümer, die dagegen gestimmt haben, müssen zahlen.

Erhaltungsrücklage

Teil des Hausgelds, der für künftige Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum zurückgelegt wird. Die Höhe wird im Wirtschaftsplan festgelegt.

Instandhaltung
Pflege von Sonder- und Gemeinschaftseigentum
Wer ist wofür verantwortlich?

Sondereigentum

Der Eigentümer muss seine Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand halten. Schäden, die das Gemeinschaftseigentum gefährden (z.B. undichte Leitungen), müssen sofort behoben werden.

Gemeinschaftseigentum

Für Dach, Fassade, Treppenhaus und Heizung ist die Gemeinschaft zuständig. Entscheidungen trifft die Eigentümerversammlung.

Duldungspflichten

Eigentümer müssen Zugang zu ihrem Sondereigentum gewähren, wenn Arbeiten am Gemeinschaftseigentum dies erfordern (z.B. Leitungssanierung durch die Wohnung).

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Verhalten
Verhaltens- und Mitwirkungspflichten
Neben den finanziellen gibt es auch soziale Pflichten.

Hausordnung

Die Hausordnung regelt das Zusammenleben: Ruhezeiten, Treppenhausreinigung, Tierhaltung. Verstöße können abgemahnt und bei Wiederholung per Beschluss sanktioniert werden.

Versammlungsteilnahme

Die Teilnahme an Eigentümerversammlungen ist keine Pflicht, aber im eigenen Interesse. Wer nicht teilnimmt, kann sich auch nicht gegen Beschlüsse wehren.

Anzeigepflichten

Schäden am Gemeinschaftseigentum, geplante bauliche Veränderungen am Sondereigentum und Eigentumsveräußerungen müssen der Verwaltung gemeldet werden.

Wichtig:Bei Verstoß gegen wesentliche Pflichten kann die Gemeinschaft als letztes Mittel sogar die Entziehung des Wohnungseigentums verlangen (§ 17 WEG).

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Regional
Eigentümerpflichten in Rostock
Worauf Eigentümer in Rostock besonders achten sollten.

Sanierte Plattenbauten

In WEGs in Lütten Klein oder Evershagen stehen oft größere Sanierungsmaßnahmen an (Aufzüge, Fassade, Heizung). Sonderumlagen von 5.000–15.000 € pro Einheit sind keine Seltenheit.

Kapitalanleger-Pflichten

Wer seine Wohnung vermietet, bleibt trotzdem für die WEG-Pflichten verantwortlich. Hausgeld und Sonderumlagen sind vom Eigentümer zu zahlen – nicht vom Mieter.

Häufige Fragen
FAQ
Welche Hauptpflichten hat ein Wohnungseigentümer?
Die drei Hauptpflichten sind: pünktliche Hausgeldzahlung, Instandhaltung des Sondereigentums und pfleglicher Umgang mit dem Gemeinschaftseigentum. Hinzu kommen Duldungs- und Anzeigepflichten.
Muss ich eine Sonderumlage zahlen, auch wenn ich dagegen gestimmt habe?
Ja. Ein rechtmäßiger Mehrheitsbeschluss bindet alle Eigentümer, auch die überstimmten. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Anfechtungsklage erhoben werden.
Was passiert bei Hausgeld-Zahlungsverzug?
Die Verwaltung kann mahnen und gerichtlich vorgehen. Im schlimmsten Fall droht eine Zwangsversteigerung der Einheit. Die WEG hat zudem ein gesetzliches Vorrecht im Insolvenzfall.
Bin ich als Vermieter für die WEG-Pflichten verantwortlich?
Ja, der Eigentümer bleibt gegenüber der WEG verantwortlich – unabhängig davon, ob er selbst nutzt oder vermietet. Hausgeld und Sonderumlagen sind Eigentümersache.
Kann mir das Eigentum entzogen werden?
Als letztes Mittel ja (§ 17 WEG). Voraussetzung: schwerwiegende Pflichtverletzung, Abmahnung und Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft. In der Praxis extrem selten.

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HinweisDieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2025/2026 – Büchel Immobilien Rostock.
Quellen: WEG §§ 14–19, BGH-Rechtsprechung, Fachliteratur WEG-Recht. Letzte Aktualisierung: April 2026.
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