Immobilienlexikon · Buchstabe V · § 24 BauGB

Gemeindliches Vorkaufsrecht – einfach erklärt

Beim Verkauf bestimmter Grundstücke kann die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben und selbst in den Kaufvertrag eintreten. Grundlage ist § 24 BauGB.

Anders als das privatrechtliche Vorkaufsrecht (§ 1094 BGB) oder das Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 BGB) steht das gemeindliche Vorkaufsrecht der Gemeinde von Gesetzes wegen zu – in genau festgelegten städtebaulichen Fällen. Für Verkäufer eines Grundstücks ist es ein wichtiger Punkt im Ablauf. Wann es greift, welche Frist gilt und was das für den Verkauf bedeutet, klärt diese Seite.

§ 24 BauGBRechtsgrundlage
Gemeindeist berechtigt
3 MonateAusübungsfrist
AllgemeinWohl der Allgemeinheit
Definition · § 24 BauGB

Das gemeindliche (allgemeine) Vorkaufsrecht gibt der Gemeinde das Recht, beim Verkauf bestimmter Grundstücke anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten (§ 24 BauGB). Es besteht nur in gesetzlich festgelegten städtebaulichen Fällen und darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Ausgeübt wird es innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags.

Fälle

Wann die Gemeinde ein Vorkaufsrecht hat

§ 24 Abs. 1 BauGB zählt die Fälle abschließend auf. Die wichtigsten:

Bebauungsplan-Flächen

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan Flächen für öffentliche Zwecke oder Ausgleichsflächen festgesetzt sind.

Umlegungs- & Sanierungsgebiete

In Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

Weitere städtebauliche Zwecke

Unter anderem in Gebieten für den Hochwasserschutz und – für unbebaute Grundstücke – zur Deckung von Wohnbedarf im Innenbereich.

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Ausübung & Frist

Wie und wann die Gemeinde ausübt

Die Ausübung ist an enge Voraussetzungen und eine Frist gebunden.

Wohl der Allgemeinheit

Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt – etwa die Deckung von Wohnbedarf. Die Gemeinde muss den Verwendungszweck angeben.

Drei-Monats-Frist

Die Gemeinde hat nach Mitteilung des vollständigen Kaufvertrags drei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben (§ 28 Abs. 2 BauGB). Ohne Mitteilung beginnt die Frist nicht.

Mitteilung durch den Notar

Der Notar zeigt den Kaufvertrag der Gemeinde an. Für die Grundbuchumschreibung wird ein Zeugnis über die Nichtausübung (Negativzeugnis) benötigt.

Folgen

Folgen für Verkäufer und Käufer

Übt die Gemeinde aus, verschiebt sich der Kauf – der Vertrag selbst bleibt inhaltlich bestehen.
Eintritt in den KaufvertragÜbt die Gemeinde das Vorkaufsrecht aus, kommt der Kauf mit ihr zu den vereinbarten Bedingungen zustande. Der ursprüngliche Käufer geht in diesem Fall leer aus.
Abwendung durch den Käufer (§ 27 BauGB)Der Käufer kann die Ausübung unter Umständen abwenden, wenn er das Grundstück entsprechend den städtebaulichen Zielen nutzen kann und sich dazu verpflichtet.
Preislimitierung möglich (§ 28 Abs. 3 BauGB)In bestimmten Fällen kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag auf den Verkehrswert begrenzen, wenn der vereinbarte Kaufpreis diesen deutlich übersteigt.

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Regional

Vorkaufsrecht in Rostock & MV

In der Hansestadt Rostock spielt das Thema vor allem in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten eine Rolle. Praxis-Hinweise:

Sanierungsgebiete beachten

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten ist mit einem Vorkaufsrecht zu rechnen. Ein früher Blick auf die Gebietslage schafft Planungssicherheit.

Besonderes Vorkaufsrecht per Satzung

Neben dem allgemeinen Vorkaufsrecht kann die Gemeinde nach § 25 BauGB per Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht für weitere Flächen begründen.

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Häufige Fragen

FAQ zum gemeindlichen Vorkaufsrecht

Wann kann die Gemeinde ein Vorkaufsrecht ausüben?
Nur in den in § 24 Abs. 1 BauGB genannten Fällen – etwa bei Grundstücken mit im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Flächen, in Umlegungs-, Sanierungs- oder Entwicklungsgebieten. Zusätzlich muss das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung rechtfertigen.
Wie lange hat die Gemeinde Zeit für die Entscheidung?
Drei Monate ab Mitteilung des vollständigen Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 BauGB). Wird der Vertrag nicht angezeigt, beginnt die Frist nicht zu laufen. Für die Grundbuchumschreibung ist in der Regel ein Zeugnis über die Nichtausübung nötig.
Was passiert mit dem ursprünglichen Käufer?
Übt die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht aus, kommt der Kauf mit ihr zustande – der zunächst vorgesehene Käufer geht leer aus. Unter den Voraussetzungen des § 27 BauGB kann der Käufer die Ausübung jedoch abwenden.
Kann die Gemeinde den Kaufpreis drücken?
In bestimmten Fällen ja: Nach § 28 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag auf den Verkehrswert begrenzen, wenn der vereinbarte Kaufpreis diesen deutlich übersteigt.
Betrifft mich das Vorkaufsrecht bei jedem Verkauf?
Nein. Das gemeindliche Vorkaufsrecht besteht nur in den gesetzlich festgelegten städtebaulichen Konstellationen. Bei vielen normalen Grundstücksverkäufen greift es nicht – der Notar prüft und holt bei Bedarf das Negativzeugnis ein.

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HinweisDieser Lexikonartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Prüfung eines konkreten Verkaufsfalls wenden Sie sich an einen Notar oder Rechtsanwalt. Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen: Baugesetzbuch (BauGB, §§ 24–28), gesetze-im-internet.de, Hansestadt Rostock (Sanierungs-/Entwicklungsgebiete). Letzte Aktualisierung: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
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