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Immobilienlexikon

Maklernachweis – Nachweis­tätigkeit und Provisions­anspruch

Der Maklernachweis ist eine der zwei Tätigkeitsformen des Maklers: Er weist dem Kunden die Gelegenheit zum Vertragsschluss nach, indem er Kontaktdaten oder Objektinformationen übermittelt.

Wann reicht ein Nachweis für den Provisionsanspruch und wie grenzt er sich von der Vermittlung ab?

§ 652 BGBRechtsgrundlage
NachweisOder Vermittlung
KausalitätEntscheidend
ErfolgProvisionsbasis
Definition

Der Maklernachweis (Nachweismakelei) liegt vor, wenn der Makler dem Auftraggeber die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachweist, indem er ihm den Vertragspartner benennt oder Objektdaten mitteilt. Im Gegensatz zur Vermittlung muss der Makler beim Nachweis nicht aktiv an den Verhandlungen mitwirken – die Information allein kann den Provisionsanspruch begründen.

Nachweis vs. Vermittlung

Die zwei Tätigkeitsformen des Maklers

Nachweismakelei: Der Makler benennt dem Kunden ein Objekt oder einen Vertragspartner, den dieser vorher nicht kannte. Es reicht, dass der Makler die Vertragsgelegenheit aufzeigt. Vermittlungsmakelei: Der Makler wirkt aktiv auf den Vertragsschluss ein – führt Besichtigungen durch, verhandelt und koordiniert. In der Praxis fallen oft beide Tätigkeiten zusammen.

Voraussetzungen für den Provisionsanspruch

Wann der Nachweis die Courtage sichert

Für einen Provisionsanspruch aus Nachweis muss gelten: 1. Wirksamer Maklervertrag (seit 2020 Textform bei Wohnimmobilien). 2. Nachweis einer konkreten Vertragsgelegenheit. 3. Der nachgewiesene Vertrag muss tatsächlich zustande kommen. 4. Kausaler Zusammenhang: Der Abschluss muss wesentlich auf den Nachweis zurückgehen.

Kausalität und Vorkenntnis

Wann der Anspruch entfällt

Kannte der Kunde das Objekt oder den Vertragspartner bereits vor dem Nachweis des Maklers, fehlt die Kausalität und der Provisionsanspruch entfällt. Ebenso bei einer relevanten Unterbrechung der Kausalkette (z.B. wenn der Kontakt erst Monate später über einen Dritten zustande kam). Dokumentation ist entscheidend: Makler sichern den Nachweis durch schriftliche Objektangebote, Exposé-Übermittlung und Besichtigungsprotokolle ab.

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Exposé als Nachweis

Die Übermittlung eines Exposés per E-Mail gilt als dokumentierter Nachweis der Vertragsgelegenheit.

Besichtigungsprotokoll

In Rostock üblich: Unterschriebenes Besichtigungsprotokoll als zusätzliche Nachweissicherung.

Doppeltätigkeit

Bei Nachweismakelei muss der Makler offen legen, wenn er für beide Seiten tätig ist.

Häufige Fragen
FAQ – Maklernachweis
Was ist ein Maklernachweis?
Der Maklernachweis bedeutet, dass der Makler dem Kunden die Gelegenheit zum Vertragsschluss aufzeigt, indem er ein Objekt oder einen Vertragspartner benennt.
Reicht ein Nachweis für die Provision?
Ja, wenn ein wirksamer Maklervertrag vorliegt, der Vertrag zustande kommt und die Kausalität gegeben ist.
Was ist der Unterschied zur Vermittlung?
Beim Nachweis zeigt der Makler die Vertragsgelegenheit auf. Bei der Vermittlung wirkt er aktiv an den Verhandlungen mit.
Was passiert bei Vorkenntnis?
Kannte der Kunde das Objekt bereits vor dem Nachweis, entfällt der Provisionsanspruch mangels Kausalität.
Wie dokumentiert der Makler den Nachweis?
Durch schriftliche Objektangebote, Exposé-Versand per E-Mail und unterschriebene Besichtigungsprotokolle.
Gilt der Nachweis auch mündlich?
Grundsätzlich ja, aber die Beweislast liegt beim Makler. Daher ist schriftliche Dokumentation dringend empfohlen.

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HinweisDieser Lexikonbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streitfragen zum Provisionsanspruch wenden Sie sich an einen Fachanwalt.
Quellen: § 652 BGB, BGH-Rechtsprechung, IVD. Stand: April 2026.
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