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Immobilienlexikon

Maklercourtage – Kosten, Teilung und gesetzliche Regelung

Die Maklercourtage (Maklerprovision) ist das Honorar für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie. Seit 2020 gilt bei Wohnimmobilien die hälftige Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer.

Wer zahlt wie viel und wann wird die Provision fällig? Alle Regeln für Kauf und Vermietung.

3,57 %Je Seite (MV)
50:50Teilung Pflicht
ErfolgProvisionsbasis
§ 656c BGBSeit 23.12.2020
Definition

Die Maklercourtage (auch: Maklerprovision, Courtage) ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für die erfolgreiche Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertrags erhält. Sie wird nur bei Erfolg fällig – also wenn der Kauf- oder Mietvertrag tatsächlich zustande kommt. Die Höhe ist frei verhandelbar, orientiert sich aber an regionalen Marktüblichkeiten.

Hälftige Provisionsteilung seit 2020

Das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten

Seit dem 23.12.2020 gilt für Wohnimmobilien (Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen): Beauftragt der Verkäufer den Makler, darf er maximal die Hälfte der Provision auf den Käufer abwälzen. Der Käufer zahlt also nie mehr als der Verkäufer. In MV sind 3,57 % inkl. MwSt. je Seite (insgesamt 7,14 %) marktüblich. Bei Gewerbeimmobilien und Grundstücken gilt die Teilungspflicht nicht.

Bestellerprinzip bei Vermietung

Wer bestellt, bezahlt

Für Mietwohnungen gilt seit 2015 das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt die Provision. In der Praxis zahlt meist der Vermieter. Die Courtage ist auf maximal 2 Nettokaltmieten plus MwSt. begrenzt. Für Gewerbe gilt das Bestellerprinzip nicht.

Wann wird die Provision fällig?

Voraussetzungen für den Provisionsanspruch

Die Courtage wird fällig, wenn: 1. Ein wirksamer Maklervertrag vorliegt (Textform bei Wohnimmobilien). 2. Der Makler eine Vermittlungs- oder Nachweisleistung erbracht hat. 3. Der Hauptvertrag (Kaufvertrag/Mietvertrag) tatsächlich zustande kommt. 4. Es eine kausale Verbindung zwischen Maklerleistung und Vertragsschluss gibt.

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Regionaler Bezug
Maklercourtage in Rostock & MV

Provisionshöhe und Marktüblichkeit

3,57 % je Seite

Üblich in MV: 7,14 % Gesamtprovision, je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer getragen.

Verhandlungsspielraum

Bei höherpreisigen Objekten in Rostock kann die Provision individuell verhandelt werden.

Transparenz

Seriöse Makler in Rostock nennen die Courtage bereits im Exposé und im Erstgespräch.

Häufige Fragen
FAQ – Maklercourtage
Wie hoch ist die Maklerprovision?
In MV sind 3,57 % inkl. MwSt. je Seite üblich, also 7,14 % insgesamt. Die Höhe ist verhandelbar.
Wer zahlt die Maklercourtage?
Bei Wohnimmobilien wird die Provision seit 2020 hälftig geteilt. Bei Vermietung zahlt derjenige, der den Makler beauftragt.
Wann wird die Provision fällig?
Erst bei erfolgreichem Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags. Keine Vorauszahlung.
Ist die Courtage verhandelbar?
Ja. Die Höhe ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern frei vereinbar. Regionaler Usus in MV: 3,57 % je Seite.
Gehört die Courtage zu den Kaufnebenkosten?
Ja. Die Maklerprovision zählt neben Grunderwerbsteuer und Notarkosten zu den Kaufnebenkosten.
Muss der Maklervertrag schriftlich sein?
Bei Wohnimmobilien seit 2020 mindestens in Textform. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Fragen zur Provision?

Transparente Beratung zu Maklerkosten in Rostock und MV.

Kontakt aufnehmen →
HinweisDieser Lexikonbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Provisionsvereinbarungen sind individuell zu gestalten.
Quellen: § 652 BGB, § 656a-d BGB, IVD. Stand: April 2026.
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