Geringstes Gebot – einfach erklärt bei der Zwangsversteigerung
Das geringste Gebot ist die Untergrenze, unterhalb derer bei einer Zwangsversteigerung kein Gebot zugelassen wird. Es schützt die Gläubiger, deren Rechte dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen – ein Gebot muss diese Rechte und die Verfahrenskosten decken.
Wer bei einer Zwangsversteigerung mitbietet, stößt sofort auf den Begriff. Das geringste Gebot ist nicht der Verkehrswert und nicht der Startpreis, sondern ein gesetzlich definierter Mindestbetrag nach § 44 des Zwangsversteigerungsgesetzes. Wie es sich zusammensetzt, was der Ersteher bar zahlt und welche Rechte er übernimmt, klärt diese Seite – auch mit Blick auf die Praxis am Amtsgericht Rostock.
Das geringste Gebot ist der Mindestbetrag, den ein Gebot bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks erreichen muss, um zugelassen zu werden. Nach § 44 Abs. 1 ZVG werden nur Gebote zugelassen, die die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu deckenden Verfahrenskosten abdecken. Es besteht aus einem bar zu zahlenden Teil und dem Wert der bestehen bleibenden Rechte.
Woraus sich das geringste Gebot zusammensetzt
1. Bar zu zahlender Teil
Der Barteil (§ 49 Abs. 1 ZVG) umfasst die Verfahrenskosten und die vorrangigen Ansprüche, die durch Zahlung aus dem Erlös zu berichtigen sind. Diesen Teil zahlt der Ersteher nach dem Zuschlag in Geld.
2. Bestehen bleibende Rechte
Rechte, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen – etwa eine ältere Grundschuld oder Hypothek in Abteilung III des Grundbuchs – bleiben bestehen. Der Ersteher übernimmt sie (§ 52 ZVG), ohne sie bar zu zahlen.
Der Deckungsgrundsatz – das Prinzip dahinter
Vorrangige Rechte geschützt
Gläubiger mit besserem Rang sollen durch die Versteigerung nicht schlechter gestellt werden. Ihre Rechte müssen vom Gebot gedeckt sein.
Verfahrenskosten gedeckt
Die Kosten des Versteigerungsverfahrens werden vorweg aus dem Erlös berichtigt und sind Teil des geringsten Gebots.
Zulässigkeit des Gebots
Ein Gebot unterhalb des geringsten Gebots ist unzulässig und wird vom Vollstreckungsgericht zurückgewiesen.
Barteil zahlen, Rechte übernehmen
Zwangsversteigerung in Rostock & MV
Verkehrswert wird per Gutachten festgesetzt
Vor dem Termin setzt das Gericht den Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten fest. Das geringste Gebot ist davon unabhängig und kann deutlich niedriger liegen.
Vorrangige Rechte prüfen
Wer in Rostock ein Objekt ersteigern will, sollte vorab das Grundbuch und die Versteigerungsbedingungen genau prüfen – welche Rechte bestehen bleiben, entscheidet über die wahren Kosten.
Alternative zum Zwangsverkauf
Für Eigentümer ist der freihändige Verkauf über einen Makler fast immer wirtschaftlicher als die Versteigerung – auch bei der Teilungsversteigerung nach Scheidung oder Erbfall.
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FAQ zum geringsten Gebot
Ist das geringste Gebot dasselbe wie der Verkehrswert?
Muss ich das geringste Gebot komplett in bar bezahlen?
Was passiert, wenn niemand das geringste Gebot erreicht?
Welche Rechte bleiben bei der Zwangsversteigerung bestehen?
Ist ein freihändiger Verkauf besser als die Zwangsversteigerung?
Fragen zu Zwangsversteigerung oder Verkauf?
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