WEG & Eigentumswohnung

Beschlusssammlung WEG

§ 24 Abs. 7 WEG – das Pflichtdokument jeder Eigentümergemeinschaft

Die Beschlusssammlung ist ein von der WEG-Verwaltung geführtes Verzeichnis aller Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft. Käufer einer Eigentumswohnung in Rostock sollten dieses Dokument vor dem Notartermin unbedingt anfordern und sorgfältig prüfen.

Definition
Beschlusssammlung: Nach § 24 Abs. 7 WEG ist der Verwalter verpflichtet, eine fortlaufende Sammlung aller Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen. Sie enthält sämtliche gefassten Beschlüsse mit Datum, Ergebnis und – bei Ungültigkeitserklärung durch ein Gericht – auch diesen Vermerk. Die Beschlusssammlung ist kein Protokoll, sondern ein reines Beschlussregister.

Gesetzliche Grundlage: § 24 Abs. 7 WEG

Die Pflicht zur Führung der Beschlusssammlung ist seit der WEG-Reform 2007 gesetzlich verankert. § 24 Abs. 7 WEG bestimmt, dass der Verwalter die Beschlüsse der Wohnungseigentümer mit Datum und Abstimmungsergebnis sowie – bei gerichtlicher Ungültigerklärung – mit entsprechendem Vermerk aufzunehmen hat. Die Beschlusssammlung ist vom Protokollbuch zu unterscheiden: Das Protokoll dokumentiert den Verlauf der Versammlung, die Beschlusssammlung enthält nur die Ergebnisse.

Seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG) bestehen erhöhte Transparenzpflichten: Die Beschlusssammlung muss allen Wohnungseigentümern und ihren Rechtsnachfolgern – also auch Käufern – zugänglich gemacht werden. Wer eine Eigentumswohnung in Rostock oder im Landkreis erwirbt, hat damit ein Einsichtsrecht vor dem Kauf.

Pflichtinhalt der Beschlusssammlung

Die Beschlusssammlung muss nach § 24 Abs. 7 WEG mindestens enthalten:

Pflichtangaben· Datum des Beschlusses
· Wortlaut oder Inhalt des Beschlusses
· Abstimmungsergebnis (Ja/Nein/Enthaltungen)
· Vermerk bei gerichtlicher Aufhebung
· Laufende Nummerierung
Typische Beschlussinhalte· Wirtschaftsplan & Hausgeldfestsetzung
· Sonderumlagen (z. B. Dachreparatur)
· Verwalterbestellung/-abberufung
· Modernisierungsmaßnahmen
· Hausordnungsänderungen

Einsichtsrecht und Bedeutung beim Wohnungskauf

Jeder Wohnungseigentümer hat ein unbeschränktes Einsichtsrecht in die Beschlusssammlung. Beim Kauf einer Eigentumswohnung ist die Beschlusssammlung ein zentrales Due-Diligence-Dokument: Sie zeigt, ob offene Sonderumlagen drohen, ob der aktuelle Verwalter regulär bestellt ist und ob Beschlüsse angefochten wurden.

Wichtig für Käufer in Rostock: Beschlüsse zur Erhaltungsrücklage und zu bereits beschlossenen, aber noch nicht umgesetzten Baumaßnahmen binden den Käufer als neuen Eigentümer. Liegen z. B. Beschlüsse zu einer Fassadensanierung vor, trägt der Käufer die anfallenden Kosten mit. Büchel Immobilien analysiert diese Unterlagen standardmäßig vor der Kaufberatung.

Beschlusssammlung vs. Teilungserklärung vs. Protokoll

Abgrenzung der WEG-Dokumente: Die Teilungserklärung regelt die dauerhafte Struktur der WEG (Aufteilung, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum) – sie ist statisch. Das Versammlungsprotokoll dokumentiert den gesamten Verlauf der Eigentümerversammlung einschließlich Diskussionen. Die Beschlusssammlung ist das reine Beschlussregister – die fortlaufende Entscheidungshistorie der Gemeinschaft.

Rostock: Praktische Relevanz der Beschlusssammlung

In Rostock bestehen viele Wohnungseigentümergemeinschaften in Altbaubeständen in der KTV (Kröpeliner-Tor-Vorstadt), in der Südstadt und in Warnemünde. Ältere Gebäude haben oft umfangreiche Beschlusssammlungen mit Einträgen zu Instandhaltungsmaßnahmen, Heizungsumrüstungen (relevant nach GEG 2024) und Sonderumlagen.

Bei Neubauwohnungen – etwa im Stadthafen oder in Neubauquartieren in Reutershagen – sind die Beschlusssammlungen naturgemäß kürzer, doch auch hier können frühe Beschlüsse zu Verwalterverträgen oder Hausordnungen relevant sein. Büchel Immobilien empfiehlt, stets mindestens die letzten drei Jahre der Beschlusssammlung vor einem Kauf einzusehen.

Zugang zur Beschlusssammlung: So gehen Sie vor

Schritte zur Einsicht: (1) Anfrage beim WEG-Verwalter per E-Mail oder schriftlich. (2) Verwalter muss Einsicht binnen angemessener Frist gewähren (in der Regel 1–2 Wochen). (3) Bei verweigerter Einsicht: Anspruch auf Vorlage nach § 18 Abs. 4 WEG. (4) Als Kaufinteressent: Einsichtsrecht über den Verkäufer oder direkt beim Verwalter nach Interessenbekundung.

Häufige Fragen zur Beschlusssammlung

Wer führt die Beschlusssammlung?
Der bestellte WEG-Verwalter ist nach § 24 Abs. 7 WEG zur Führung der Beschlusssammlung verpflichtet. Gibt es keinen Verwalter (Eigenverwaltung), liegt die Pflicht bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst. Die Beschlusssammlung muss lückenlos und aktuell gehalten werden.
Muss ich als Käufer die Beschlusssammlung anfordern?
Rechtlich sind Sie nicht verpflichtet, die Beschlusssammlung vor dem Kauf einzusehen – aber es ist dringend empfohlen. Gefasste Beschlüsse zu Sonderumlagen oder Baumaßnahmen binden auch Sie als neuen Eigentümer. Büchel Immobilien empfiehlt die Einsicht als Standard-Schritt jeder Kaufprüfung (Due Diligence).
Wie weit reicht die Beschlusssammlung zurück?
Die Pflicht zur Führung der Beschlusssammlung gilt seit 2007. Ältere WEGs haben also eine Sammlung ab diesem Zeitpunkt. Beschlüsse aus der Zeit davor sind nicht zwingend enthalten – sollten aber im Protokollbuch der Gemeinschaft zu finden sein.
Was passiert, wenn die Beschlusssammlung lückenhaft ist?
Der Verwalter macht sich bei mangelhafter Führung schadensersatzpflichtig. Wohnungseigentümer können die ordnungsmäßige Führung per Beschluss einfordern oder notfalls gerichtlich durchsetzen. Als Käufer sollten Sie bei erkennbaren Lücken den Kaufpreis ggf. nachverhandeln oder rechtlichen Rat einholen.
Unterschied Beschlusssammlung und Protokoll?
Das Versammlungsprotokoll dokumentiert den vollständigen Ablauf der Eigentümerversammlung: Redebeiträge, Diskussionen, Anwesenheitsliste und Beschlüsse. Die Beschlusssammlung enthält dagegen nur die reinen Beschlussergebnisse in chronologischer Reihenfolge – ohne Kontext oder Diskussionsverläufe. Für die Due Diligence brauchen Sie beide Dokumente.
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Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2025. Büchel Immobilien Rostock.