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Immobilienlexikon · Grundbuchrecht

Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer zwischen Notartermin und Grundbuchumschreibung – sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie ein zweites Mal verkauft oder nachträglich belastet.

Geregelt in § 883 BGB, wird die Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. In Rostock und im Landkreis koordiniert Büchel Immobilien den gesamten Ablauf bis zur Eigentumsumschreibung.

§ 883 BGBRechtsgrundlage
Abt. IIGrundbuch-Eintrag
1–3 WochenEintragungsdauer
200–300 €Gebühren (ca.)
Definition

Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherungseintragung in Abteilung II des Grundbuchs (§ 883 BGB). Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags. Jede Verfügung des Verkäufers, die dem vormerkten Anspruch widerspricht, ist dem Käufer gegenüber unwirksam – er ist damit gegen Doppelverkauf, nachträgliche Belastungen und Insolvenz des Verkäufers geschützt.

Ablauf
Von der Beurkundung bis zur Eigentumsumschreibung
Die Auflassungsvormerkung folgt einem festen zeitlichen Ablauf bei jedem Immobilienkauf.

1. Notartermin

Käufer und Verkäufer unterzeichnen den Kaufvertrag. Der Notar beantragt noch am selben Tag die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt.

2. Eintragung im Grundbuch

Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung in Abteilung II ein – in Rostock typischerweise innerhalb von ein bis drei Wochen. Ab diesem Moment ist der Käufer abgesichert.

3. Kaufpreiszahlung

Erst nach Eintragung der Vormerkung und Erfüllung aller Fälligkeitsvoraussetzungen fordert der Notar den Käufer zur Zahlung auf. Die Vormerkung ist also Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit.

4. Eigentumsumschreibung

Nach Zahlungseingang beantragt der Notar die Umschreibung in Abteilung I. Die Vormerkung wird dabei automatisch gelöscht – der Käufer ist nun rechtlicher Eigentümer.

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Schutzwirkung
Was die Vormerkung für Verkäufer und Käufer bedeutet
Die Auflassungsvormerkung schützt primär den Käufer – hat aber auch Konsequenzen für den Verkäufer.
Schutz vor DoppelverkaufDer Verkäufer kann die Immobilie nach Eintragung der Vormerkung nicht mehr an einen Dritten verkaufen. Ein zweiter Kaufvertrag wäre dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam.
Schutz vor BelastungNeue Grundschulden, Wegerechte oder Nießbrauchrechte können nicht mehr ohne Zustimmung des Käufers eingetragen werden.
InsolvenzschutzSelbst bei Insolvenz des Verkäufers bleibt der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung bestehen – die Vormerkung ist insolvenzfest (§ 106 InsO).
Konsequenz für VerkäuferAb Eintragung der Vormerkung ist die Verfügungsfreiheit über die Immobilie eingeschränkt. Das ist kein Nachteil, sondern Zeichen eines professionellen Verkaufsablaufs.
Kosten & Gebühren
Was kostet die Auflassungsvormerkung?
Die Gebühren sind Teil der regulären Notar- und Grundbuchkosten beim Immobilienkauf.

Die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden als Bruchteil der vollen Grundbuchgebühr berechnet. Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro fallen ca. 200–300 Euro an Grundbuchgebühren für die Vormerkung an. Die Kosten trägt in der Regel der Käufer als Teil der Kaufnebenkosten.

Praxis-HinweisDie Löschung der Vormerkung bei der Eigentumsumschreibung verursacht keine zusätzlichen Kosten – sie erfolgt automatisch im Rahmen der Umschreibung.

Fragen zur Vormerkung? Büchel Immobilien berät Sie persönlich.

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Regionaler Bezug
Auflassungsvormerkung in Rostock & MV
Lokale Besonderheiten beim Grundbuchverfahren in der Hansestadt und im Landkreis.

Grundbuchamt Rostock

Die Eintragung erfolgt über das Amtsgericht Rostock (Zochstraße 13, 18057 Rostock). Bearbeitungszeiten: ein bis drei Wochen nach Antragsstellung durch den Notar.

Besonderheit bei ETW

Bei Eigentumswohnungen in größeren Anlagen – etwa in Lütten Klein, Evershagen oder Toitenwinkel – muss zusätzlich die Verwalterbestätigung eingeholt werden, bevor die Umschreibung beantragt werden kann.

Büchel Immobilien koordiniert Notar, Grundbuchamt und Hausverwaltung – für einen reibungslosen Ablauf ohne unnötige Verzögerungen. Mehr zum Verkaufsprozess auf unserer Seite Immobilie verkaufen.

Häufige Fragen
FAQ – Auflassungsvormerkung
Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.
Was kostet eine Auflassungsvormerkung?
Die Kosten sind Teil der regulären Notar- und Grundbuchkosten. Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro fallen für die Vormerkung selbst etwa 200 bis 300 Euro an Grundbuchgebühren an. Die Kosten trägt in der Regel der Käufer.
Kann ein Immobilienkauf ohne Auflassungsvormerkung stattfinden?
Theoretisch ja – die Vormerkung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wird sie aber bei jedem Immobilienkauf beantragt, weil sie den Käufer absichert. Kein seriöser Notar würde darauf verzichten, und keine Bank finanziert ohne Vormerkung.
Wie lange bleibt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?
Sie bleibt eingetragen, bis die endgültige Eigentumsumschreibung in Abteilung I des Grundbuchs erfolgt. Bei einem normalen Verkaufsablauf sind das sechs bis zwölf Wochen. Mit der Umschreibung wird die Vormerkung automatisch gelöscht.
Was ist der Unterschied zwischen Auflassungsvormerkung und Auflassung?
Die Auflassung ist die rechtsverbindliche Einigung über den Eigentumswechsel (§ 925 BGB). Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) sichert diesen Anspruch im Grundbuch ab, bis die Umschreibung vollzogen ist. Die Vormerkung ist also die Sicherung, die Auflassung der eigentliche Rechtsakt.
Schützt die Auflassungsvormerkung auch bei Insolvenz des Verkäufers?
Ja. Die Auflassungsvormerkung ist insolvenzfest (§ 106 InsO). Selbst wenn der Verkäufer nach Eintragung der Vormerkung insolvent wird, bleibt der Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung bestehen – der Insolvenzverwalter muss den Kaufvertrag erfüllen.

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HinweisDieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: April 2026 – Büchel Immobilien Rostock.
Quellen: § 883 BGB (Vormerkung), § 888 BGB (Beseitigung rechtswidriger Verfügungen), § 106 InsO (Vormerkung in der Insolvenz), Bürgerliches Gesetzbuch; Amtsgericht Rostock.
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