Immobilienlexikon · Maklerrecht
Wann entsteht der Provisionsanspruch des Maklers – und was ist der Nachweis?
Der Maklernachweis ist eine der zentralen Voraussetzungen für den Provisionsanspruch des Immobilienmaklers. Nur wenn der Makler dem Kaufinteressenten einen echten Nachweis erbracht hat, der kausal zum Vertragsabschluss geführt hat, entsteht ein Anspruch auf Maklerprovision.
Der Nachweismakler (§ 652 BGB) weist lediglich die Gelegenheit nach – er nennt dem Käufer Adresse und Eigentümer des Objekts. Der Vermittlungsmakler geht darüber hinaus: Er führt aktiv Verhandlungen, organisiert Besichtigungen und begleitet den gesamten Verkaufsprozess bis zum Notartermin.
Büchel Immobilien arbeitet als Vollmakler (Vermittlungsmakler): Exposé, Besichtigungen, Kaufpreisverhandlung, Notarkoordination – alles aus einer Hand. Dieser Service minimiert das Risiko, dass die Kausalität des Nachweises angezweifelt wird.
Der Provisionsanspruch besteht nur, wenn der Nachweis kausal für den Vertragsabschluss war. Die Kausalität fehlt, wenn der Käufer die Immobilie bereits vor dem Maklerkontakt kannte.
Typischer Streitfall in Rostock: Käufer besichtigt über Makler, schließt den Vertrag aber direkt mit dem Verkäufer ab. Der Provisionsanspruch bleibt dennoch bestehen, wenn der Makler den Erstkontakt hergestellt hat (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach § 656c BGB muss die Maklerprovision bei Wohnimmobilien hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden, wenn der Makler von beiden Seiten beauftragt wurde. Büchel Immobilien hält sich an diese Teilung.
Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien (kein Verbraucherkauf) gilt das Halbteilungsprinzip nicht: Büchel Immobilien vereinbart hier Außenprovision mit dem Käufer. Dies entspricht § 656c BGB, der nur auf Verbraucher anwendbar ist.
Büchel Immobilien Rostock – persönlich, kompetent, lokal.
Hinweis: Dieser Lexikonbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr. Stand: 2025. Büchel Immobilien Rostock.