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Immobilienlexikon

Maklerrecht – Rechtliche Grundlagen für Immobilien­makler

Das Maklerrecht regelt die Rechte und Pflichten von Immobilienmaklern. Zentrale Vorschriften finden sich in den §§ 652-656d BGB, ergänzt durch Verbraucherschutz- und Wettbewerbsrecht.

Von der Provisionsteilung über den Widerruf bis zur Doppeltätigkeit – die wichtigsten Regeln im Überblick.

§§ 652-656dBGB-Grundlage
TextformSeit 23.12.2020
14 TageWiderrufsrecht
ErfolgProvisionsbasis
Definition

Das Maklerrecht umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Tätigkeit von Immobilienmaklern. Die Kernvorschriften stehen in den §§ 652-656d BGB: Provisionsanspruch (§ 652), Textformerfordernis (§ 656a), Provisionsteilung (§ 656c/d) und Lohnvereinbarungen. Ergänzend gelten das Fernabsatzrecht (Widerrufsbelehrung), die GewO (§ 34c Erlaubnispflicht) und das UWG (Werberegeln).

Kernvorschriften im BGB

Die wichtigsten Paragraphen für Makler

§ 652 BGB: Provisionsanspruch entsteht bei Nachweis oder Vermittlung, wenn der Hauptvertrag zustande kommt. § 656a BGB: Maklervertrag für Wohnimmobilien erfordert seit 2020 Textform. § 656c BGB: Bei Beauftragung durch Verkäufer wird die Provision hälftig geteilt. § 656d BGB: Bei Beauftragung durch Käufer zahlt dieser maximal die Hälfte, der Verkäufer mindestens die andere Hälfte. Diese Regeln gelten nur für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

Pflichten des Maklers

Aufklärung, Sorgfalt und Transparenz

Der Makler hat eine Aufklärungspflicht: Er muss ihm bekannte Umstände offenlegen, die für die Kaufentscheidung erheblich sind (z.B. Mängel, Belastungen, Altlasten). Bei Fernabsatzverträgen (Online-Beauftragung) muss er über das 14-tägige Widerrufsrecht belehren. Doppeltätigkeit (für beide Seiten arbeiten) ist erlaubt, muss aber offen gelegt werden.

Erlaubnispflicht nach GewO

Gewerberechtliche Voraussetzungen

Immobilienmakler benötigen eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Voraussetzungen: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Berufshaftpflichtversicherung (bei WEG-Verwaltung). Seit 2018 besteht eine Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in 3 Jahren. Verstöße gegen Maklerrecht können zum Verlust der Erlaubnis und zu Schadensersatzansprüchen führen.

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Regionaler Bezug
Maklerrecht in Rostock & MV

Regionale Besonderheiten

IHK Rostock

Die IHK zu Rostock erteilt die Maklererlaubnis nach § 34c GewO und überwacht die Weiterbildungspflicht.

Marktübliche Provision

In Rostock und MV sind 3,57 % je Seite üblich – rechtskonform nach der Provisionsteilungsregel.

Verbraucherschutz

Bei Online-Beauftragung muss der Makler über das 14-tägige Widerrufsrecht belehren.

Häufige Fragen
FAQ – Maklerrecht
Was regelt das Maklerrecht?
Das Maklerrecht regelt Provisionsanspruch, Vertragspflichten, Formvorschriften und Haftung von Immobilienmaklern – hauptsächlich in den §§ 652-656d BGB.
Braucht ein Makler eine Erlaubnis?
Ja, eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Ohne diese Erlaubnis ist die Maklertätigkeit eine Ordnungswidrigkeit.
Was ist die Textformerfordernis?
Seit 23.12.2020 müssen Maklerverträge für Wohnimmobilien in Textform vorliegen. Mündliche Absprachen sind unwirksam.
Was passiert bei Pflichtverletzung?
Der Makler kann seinen Provisionsanspruch verlieren und schadensersatzpflichtig werden, z.B. bei Verletzung der Aufklärungspflicht.
Gibt es ein Widerrufsrecht?
Ja, bei Fernabsatzverträgen 14 Tage. Der Makler muss darüber belehren, sonst verlängert sich die Frist auf 12 Monate.
Darf ein Makler für beide Seiten arbeiten?
Ja, Doppeltätigkeit ist erlaubt, muss aber offen gelegt werden. Beide Seiten müssen zustimmen.

Fragen zum Maklerrecht?

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HinweisDieser Lexikonbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt.
Quellen: §§ 652-656d BGB, § 34c GewO, IVD. Stand: April 2026.
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