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Immobilienlexikon · Buchstabe A

Auflassungsvormerkung – einfach erklärt

Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer zwischen Notartermin und Eigentumsumschreibung. Sie wird im Grundbuch eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie ein zweites Mal verkauft.

Zwischen der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrags und dem tatsächlichen Eigentumswechsel im Grundbuch vergehen oft sechs bis acht Wochen – manchmal auch länger. In dieser Zeit ist der Käufer verwundbar: Er hat den Vertrag unterschrieben, aber gehört ihm die Immobilie noch nicht. Die Auflassungsvormerkung schließt genau diese Lücke.

Definition: Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Definition
Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherungseintragung in Abteilung II des Grundbuchs (§ 883 BGB). Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags. Solange die Vormerkung eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie weder an Dritte verkaufen noch zusätzlich belasten – jede Verfügung, die dem vormerkten Anspruch widerspricht, ist dem Käufer gegenüber unwirksam.

Ablauf: Wann und wie wird die Auflassungsvormerkung eingetragen?

Der zeitliche Ablauf folgt einem festen Muster, das bei jedem Immobilienkauf gleich ist:

1. NotarterminKäufer und Verkäufer unterzeichnen den Kaufvertrag. Der Notar beantragt noch am selben Tag die Eintragung der Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt.
2. Eintragung im GrundbuchDas Grundbuchamt trägt die Vormerkung in Abteilung II ein – in der Regel innerhalb von ein bis drei Wochen. Ab diesem Moment ist der Käufer abgesichert.
3. EigentumsumschreibungSobald der Kaufpreis bezahlt ist und alle Bedingungen erfüllt sind, beantragt der Notar die endgültige Umschreibung in Abteilung I. Die Vormerkung wird dabei automatisch gelöscht.
Zeitrahmen: Vom Notartermin bis zur vollständigen Eigentumsumschreibung vergehen typischerweise sechs bis zwölf Wochen. In dieser gesamten Zeit schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer.

Was bedeutet die Auflassungsvormerkung für Verkäufer?

Für Verkäufer hat die Vormerkung eine klare Konsequenz: Ab der Eintragung können Sie nicht mehr frei über Ihre Immobilie verfügen. Konkret bedeutet das:

Was der Verkäufer nach Eintragung der Vormerkung nicht mehr darf:

• Die Immobilie an einen anderen Käufer verkaufen
• Neue Grundschulden eintragen lassen
• Weitere Belastungen (Wegerechte, Nießbrauch etc.) ins Grundbuch eintragen

Wichtig für Verkäufer: Das ist kein Nachteil, sondern Zeichen eines sauberen Ablaufs. Ein seriöser Verkauf braucht diese Sicherheit – für beide Seiten. Wenn Ihre Immobilie korrekt dokumentiert ist und keine offenen Fragen bestehen, ist die Auflassungsvormerkung ein reiner Formalakt.

Auflassungsvormerkung in Rostock & Mecklenburg-Vorpommern

In Rostock wird die Auflassungsvormerkung über das Grundbuchamt beim Amtsgericht Rostock (Zochstraße 13, 18057 Rostock) eingetragen. Die Bearbeitungszeiten hängen von der Auslastung ab – in der Regel dauert die Eintragung ein bis drei Wochen nach Antragsstellung durch den Notar.

Bei Eigentumswohnungen in größeren Wohnanlagen – etwa in Lütten Klein, Evershagen oder Toitenwinkel – kommt ein zusätzlicher Schritt hinzu: Die Hausverwaltung muss die Verwalterbestätigung ausstellen, bevor der Notar die Umschreibung beantragen kann. Das kann den Gesamtprozess um weitere ein bis zwei Wochen verlängern.

Büchel-Praxis: Wir koordinieren den gesamten Ablauf zwischen Notar, Grundbuchamt und – bei Wohnungen – der Hausverwaltung. Ziel ist, dass keine unnötigen Verzögerungen entstehen. Die Erfahrung zeigt: Wer Unterlagen frühzeitig zusammenstellt, spart sich Wochen im Prozess. Details dazu auf unserer Seite Immobilie verkaufen.

Häufige Fragen zur Auflassungsvormerkung

Was kostet eine Auflassungsvormerkung?

Die Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung sind Teil der regulären Notar- und Grundbuchkosten beim Immobilienkauf. Sie betragen einen Bruchteil der Gesamtgebühren und werden in der Regel vom Käufer getragen. Als grobe Orientierung: Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro fallen für die Vormerkung selbst etwa 200 bis 300 Euro an Grundbuchgebühren an.

Kann ein Immobilienverkauf ohne Auflassungsvormerkung stattfinden?

Theoretisch ja – die Vormerkung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis wird sie aber bei jedem Immobilienkauf beantragt, weil sie den Käufer absichert. Kein seriöser Notar würde darauf verzichten, und keine Bank finanziert einen Kauf ohne Vormerkung. Für den Verkäufer entsteht daraus kein Nachteil.

Wie lange bleibt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?

Sie bleibt so lange eingetragen, bis die endgültige Eigentumsumschreibung in Abteilung I erfolgt ist. Das dauert typischerweise sechs bis zwölf Wochen nach dem Notartermin. Sobald der neue Eigentümer im Grundbuch steht, wird die Vormerkung automatisch gelöscht.

Verkauf vorbereiten – sauber und strukturiert

Von der Wertermittlung bis zum Notartermin: Wir begleiten den gesamten Ablauf und koordinieren alle Beteiligten. Persönlich, seit 1995.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Notar. Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026.