Immobilienlexikon

Eigentumsumschreibung

So wird der Grundbucheintrag auf den Käufer übertragen – Ablauf, Dauer und Kosten in Rostock.

Nach der Auflassung beim Notar beantragt das Grundbuchamt die Umschreibung. Voraussetzung: Die Grunderwerbsteuer ist gezahlt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung liegt vor.

4–12 Wo.Dauer
0,5 % KPKosten
§§ 873, 925 BGBGrundlage
Abt. IGrundbuch
Definition

Die Eigentumsumschreibung ist die Änderung des Eigentümereintrags im Grundbuch. Erst mit der Eintragung des Käufers in Abteilung I wird er rechtlich zum neuen Eigentümer der Immobilie. Die Umschreibung erfolgt durch das Grundbuchamt nach Vorlage der Auflassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Ablauf der Eigentumsumschreibung

Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags beantragt der Notar die Umschreibung beim zuständigen Grundbuchamt. Voraussetzungen sind die Auflassung (dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer), die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt sowie die Zahlung des Kaufpreises. In Rostock dauert die Bearbeitung beim Grundbuchamt aktuell zwischen vier und zwölf Wochen.

Voraussetzungen im Detail

Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer bereits vor der eigentlichen Umschreibung. Sie wird unmittelbar nach Beurkundung eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer das Objekt anderweitig belastet oder veräußert. Erst wenn das Finanzamt die Grunderwerbsteuer als bezahlt bestätigt, erteilt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ohne diese Bescheinigung nimmt das Grundbuchamt keine Umschreibung vor.

Kosten der Umschreibung

Die Grundbuchkosten für die Eigentumsumschreibung richten sich nach dem Kaufpreis und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Typischerweise fallen etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises für die reine Grundbuchumschreibung an. Hinzu kommen Notarkosten für die Beglaubigung und Einreichung. Bei einer Eigentumswohnung in Rostock mit einem Kaufpreis von 150.000 Euro betragen die reinen Grundbuchkosten rund 750 Euro.

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Besonderheiten bei Erbschaft und Schenkung

Bei Erbschaft erfolgt die Eigentumsumschreibung auf Antrag des Erben mit Erbschein oder notariellem Testament. Kosten für die Grundbucheintragung entfallen, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. Bei Schenkungen ist eine notarielle Beurkundung Pflicht, und es fallen Grundbuch- sowie ggf. Schenkungssteuer an.

Eigentumsumschreibung in Rostock

Das Grundbuchamt Rostock beim Amtsgericht bearbeitet Umschreibungen aktuell in vier bis zwölf Wochen. Die Bearbeitungszeit hängt von der Auslastung und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Stellen Sie sicher, dass Ihr Notar alle Unterlagen frühzeitig einreicht, um Verzögerungen zu vermeiden. Als erfahrene Makler in Rostock begleiten wir Sie durch den gesamten Prozess.

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Häufige Fragen
Wie lange dauert die Eigentumsumschreibung in Rostock?
In der Regel vier bis zwölf Wochen nach Einreichung aller Unterlagen beim Grundbuchamt. Die tatsächliche Dauer hängt von der Auslastung des Amtsgerichts Rostock ab.
Was kostet die Eigentumsumschreibung?
Die Grundbuchkosten betragen etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises. Hinzu kommen Notarkosten für die Beglaubigung und Einreichung der Auflassung.
Bin ich schon Eigentümer nach der Kaufvertragsunterschrift?
Nein. Rechtlicher Eigentümer werden Sie erst mit der Eintragung im Grundbuch. Die Auflassungsvormerkung schützt Sie bis dahin vor Verfügungen des Verkäufers.
Was passiert ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Das Grundbuchamt verweigert die Umschreibung. Die Bescheinigung bestätigt, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt oder sichergestellt wurde.
Kann ich die Umschreibung beschleunigen?
Indirekt ja: Sorgen Sie dafür, dass alle Unterlagen vollständig beim Notar vorliegen und die Grunderwerbsteuer zügig bezahlt wird. Rückfragen des Grundbuchamts verzögern den Prozess.
Fallen bei Erbschaft Grundbuchkosten an?
Wenn Sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall stellen, ist die Grundbuchumschreibung kostenfrei. Danach gelten die normalen Gebühren.

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HinweisDieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: April 2026.
Quellen: §§ 873, 925 BGB – Auflassung und Eintragung | GNotKG – Gerichts- und Notarkostengesetz | Grundbuchordnung (GBO)
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