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Immobilienlexikon – WEG-Recht

Beschlusssammlung WEG

Was die Beschlusssammlung der WEG enthält, warum sie für Käufer wichtig ist – und wer Einsicht nehmen darf.

Die Beschlusssammlung dokumentiert alle Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für Käufer einer Eigentumswohnung ist sie eine unverzichtbare Informationsquelle.

§ 24 WEGRechtsgrund
PflichtVerwalter
EinsichtJeder Eigentümer
DauerhaftAufbewahrung
Definition – Beschlusssammlung

Die Beschlusssammlung ist ein nach § 24 Abs. 7 WEG vom Verwalter zu führendes Register aller Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung. Sie enthält auch gerichtliche Entscheidungen und ist von jedem Wohnungseigentümer einsehbar.

Grundlagen
Was steht in der Beschlusssammlung?
Alle wesentlichen Entscheidungen der WEG werden hier dokumentiert.

Versammlungsbeschlüsse

Alle Beschlüsse der Eigentümerversammlung: Wirtschaftsplan, Sonderumlagen, Instandhaltungsmaßnahmen, Verwalterbestellung.

Umlaufbeschlüsse

Auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) müssen in die Sammlung aufgenommen werden.

Gerichtsentscheidungen

Urteile in Beschlussanfechtungsklagen werden ebenfalls dokumentiert – wichtig für die Bestandskraft von Beschlüssen.

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Beratung anfragen
Käufer-Perspektive
Warum die Beschlusssammlung beim Kauf entscheidend ist
Vor dem Kauf einer Eigentumswohnung unbedingt Einsicht nehmen.

Geplante Sanierungen

Beschlossene Instandhaltungsmaßnahmen können Sonderumlagen nach sich ziehen – oft mehrere Tausend Euro pro Einheit.

Streitigkeiten erkennen

Häufige Beschlussanfechtungen oder Rechtsstreitigkeiten deuten auf Konflikte in der WEG hin.

Kostenverteilung

Änderungen am Verteilungsschlüssel oder besondere Kostenregelungen sind nur in der Beschlusssammlung dokumentiert.

ETW-Bewertung nötig? Der Zustand der WEG beeinflusst den Marktwert.

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Praxis-Tipps
Einsichtnahme richtig nutzen
So holen Sie das Maximum aus der Beschlusssammlung.

Vor Notartermin einsehen

Fordern Sie die Beschlusssammlung VOR dem Kauf über den Verwalter an. Kaufinteressenten haben ein berechtigtes Interesse.

Letzte 5 Jahre prüfen

Fokus auf die letzten 5 Jahre: Sonderumlagen, Instandhaltungsrücklagen, Streitigkeiten und Verwalterwechsel.

Protokolle mitlesen

Ergänzend zu den Beschlüssen auch die Versammlungsprotokolle anfordern – sie enthalten wichtigen Kontext.

Häufige Fragen
FAQ – Beschlusssammlung WEG
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Beschlusssammlung WEG.
Wer führt die Beschlusssammlung?
Der WEG-Verwalter ist nach § 24 Abs. 7 WEG verpflichtet, die Beschlusssammlung zu führen und aktuell zu halten.
Darf ich als Kaufinteressent die Beschlusssammlung einsehen?
Direkt nicht – das Einsichtsrecht haben nur Eigentümer. Fordern Sie die Unterlagen über den Verkäufer oder den Verwalter an.
Was passiert, wenn der Verwalter keine Beschlusssammlung führt?
Das ist eine Pflichtverletzung. Die WEG kann den Verwalter abmahnen und bei fortgesetztem Verstoß abberufen.
Wie lange müssen Beschlüsse aufbewahrt werden?
Die Beschlusssammlung muss dauerhaft geführt werden. Beschlüsse bleiben so lange relevant, wie die WEG besteht.
Kann ein WEG-Beschluss angefochten werden?
Ja, innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung durch Anfechtungsklage beim Amtsgericht. Wird nicht angefochten, wird der Beschluss bestandskräftig.

Fragen zu Beschlusssammlung WEG?

Unsere Experten beraten Sie persönlich – unverbindlich und kostenfrei.

HinweisDieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei WEG-Fragen empfehlen wir einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht.
Quellen: WEG §§ 23, 24 | BGH-Rechtsprechung zum WEG | Stand: 2026
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