Immobilienlexikon · Buchstabe A · Mietrecht · § 543 BGB

Abmahnung im Mietrecht – die Warnung vor der Kündigung

Die Abmahnung ist die förmliche Rüge eines vertragswidrigen Verhaltens im Mietverhältnis. Sie fordert zur Unterlassung auf und droht Konsequenzen an – und ist bei einer Kündigung wegen Pflichtverletzung meist die gesetzlich vorgeschriebene Vorstufe (§ 543 Abs. 3 BGB).

Ob bei anhaltender Ruhestörung, unerlaubter Untervermietung oder Zahlungsverzug: In der Regel muss der Vermieter erst abmahnen, bevor er kündigen darf. Diese Seite erklärt, wann eine Abmahnung nötig ist, was hineingehört, typische Gründe und wann ausnahmsweise sofort gekündigt werden kann. Grundlage ist der Mietvertrag und das BGB.

§ 543 IIIRechtsgrundlage BGB
Vorstufemeist vor der Kündigung
konkretVerhalten benennen
Beweislastbeim Kündigenden
Definition · § 543 Abs. 3 BGB

Die Abmahnung im Mietrecht ist die förmliche Beanstandung eines vertragswidrigen Verhaltens, verbunden mit der Aufforderung, dieses zu unterlassen, und dem Hinweis auf mögliche Konsequenzen – insbesondere die Kündigung. Beruht ein wichtiger Grund auf einer Pflichtverletzung, ist eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 3 BGB grundsätzlich erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

Wann nötig

Abmahnung als Voraussetzung der Kündigung

Bei einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens ist die Abmahnung in der Regel Pflicht – nicht bloß eine Höflichkeit.

Fristlose Kündigung

Bei einer Pflichtverletzung ist die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 3 BGB erst nach erfolgloser Abmahnung oder erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist zulässig.

Ordentliche Kündigung

Auch für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung (§ 573 BGB) ist eine vorherige Abmahnung meist erforderlich und in jedem Fall ratsam.

Zweck

Die Abmahnung gibt dem Mieter Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern, und schafft die Grundlage für eine spätere Kündigung.

Auch der Mieter kann abmahnen: Die Abmahnung ist keine Einbahnstraße – auch ein Mieter kann den Vermieter abmahnen, etwa wenn dieser einen gemeldeten Mangel nicht beseitigt. Sie ist dann Vorstufe einer möglichen Mietminderung oder außerordentlichen Kündigung.

Sie vermieten in Rostock und möchten Objekt und Mietverhältnis sauber aufgestellt haben?

Kontakt aufnehmen →
Inhalt & Form

Was in eine Abmahnung gehört

Eine wirksame Abmahnung muss klar und nachweisbar sein – sonst trägt sie eine spätere Kündigung nicht.

Klarer Inhalt

Das beanstandete Verhalten muss konkret benannt sein (was, wann), verbunden mit der Aufforderung, es zu unterlassen, und dem Hinweis, dass bei erneutem Verstoß gekündigt wird.

Form & Beweis

Eine gesetzliche Form ist nicht vorgeschrieben – aus Beweisgründen ist die Schriftform aber dringend zu empfehlen. Die Beweislast für die Abmahnung trägt der Kündigende.

Praxis-Tipp: Pauschale Rügen („Sie stören ständig“) genügen nicht. Je konkreter Vorfall, Datum und Uhrzeit dokumentiert sind – etwa in einem Lärmprotokoll – desto belastbarer ist die Abmahnung.
Gründe

Typische Abmahngründe

Abgemahnt wird ein Verhalten, das gegen den Mietvertrag oder die Rücksichtnahmepflichten verstößt.
ZahlungsverzugUnpünktliche oder ausbleibende Miet- und Nebenkostenzahlungen. Achtung: Bei Zahlungsrückstand in Kündigungshöhe ist eine Abmahnung ausnahmsweise nicht erforderlich (siehe unten).
Störung des HausfriedensAnhaltende Ruhestörung oder nachhaltige Belästigung von Mitbewohnern (§ 569 Abs. 2 BGB).
Vertragswidriger GebrauchUnerlaubte Untervermietung, gewerbliche Nutzung ohne Zustimmung oder unerlaubte Tierhaltung.

Sie möchten eine vermietete Immobilie in Rostock verkaufen oder bewerten lassen?

Immobilie verkaufen →
Ausnahmen

Wann die Abmahnung entbehrlich ist

In bestimmten Fällen darf ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden – die Grenzen sind aber eng.

Eine Abmahnung kann ausnahmsweise entfallen, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der praktisch wichtigste Fall ist der Zahlungsverzug in Kündigungshöhe nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Hier ist keine Abmahnung nötig. Weil die Abmahnung im Streitfall aber eine wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ist, sollte im Zweifel abgemahnt werden – die spätere Wirksamkeit der Kündigung hängt oft daran.

FAQ

Häufige Fragen zur Abmahnung im Mietrecht

Muss vor einer Kündigung immer abgemahnt werden?

Bei einer Kündigung wegen Pflichtverletzung ist die Abmahnung grundsätzlich Voraussetzung (§ 543 Abs. 3 BGB). Ausnahmen gelten z. B. bei Zahlungsverzug in Kündigungshöhe oder wenn eine Abmahnung offensichtlich aussichtslos wäre.

Welche Form muss eine Abmahnung haben?

Eine gesetzliche Form ist nicht vorgeschrieben – sie wäre theoretisch auch mündlich möglich. Aus Beweisgründen ist die Schriftform dringend zu empfehlen, da der Kündigende die Abmahnung im Streitfall beweisen muss.

Was muss in einer Abmahnung stehen?

Das konkrete vertragswidrige Verhalten (was und wann), die Aufforderung, es zu unterlassen, und der Hinweis, dass bei erneutem Verstoß gekündigt wird. Pauschale Rügen reichen nicht.

Kann auch der Mieter den Vermieter abmahnen?

Ja. Ein Mieter kann den Vermieter abmahnen, etwa wenn dieser einen gemeldeten Mangel nicht beseitigt – als Vorstufe einer Mietminderung oder außerordentlichen Kündigung.

Wie oft muss abgemahnt werden?

Eine feste Zahl gibt das Gesetz nicht vor. Häufig genügt eine einschlägige Abmahnung; bei weniger schweren Verstößen kann im Einzelfall mehr als eine erforderlich sein. Entscheidend ist die Gesamtabwägung.

Immobilie in Rostock verkaufen oder bewerten lassen?

Ob selbstgenutzt oder vermietet – wir schätzen Ihre Immobilie ehrlich ein und begleiten Sie diskret bis zum Notartermin.

HinweisDieser Lexikonartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine Abmahnung im Einzelfall erforderlich, entbehrlich oder wirksam ist, hängt von den konkreten Umständen ab – wenden Sie sich dazu an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieter- bzw. Vermieterverein. Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen: § 543 BGB, § 569 BGB, § 573 BGB (gesetze-im-internet.de); Rechtsprechung zur mietrechtlichen Abmahnung.
🏠

QUIZ-ZEIT

Na, trauen Sie sich? 😏

12 Fragen rund um Immobilien – und wir verraten so viel: Das meiste davon wissen nicht mal wir 😉🤣

Jetzt Quiz starten →

Dauert ca. 3 Minuten · Keine Anmeldung nötig