Immobilien-Lexikon · Mietrecht & Verwaltung
Mietbescheinigung – Wohnungsgeberbestätigung seit 2015
Die Mietbescheinigung (Wohnungsgeberbestätigung) ist seit November 2015 für jeden Ein- und Auszug Pflicht.
Bei jedem Umzug in Rostock muss der Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen – §19 Bundesmeldegesetz. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
DEFINITION
Pflichtangaben der Bestätigung
Die Wohnungsgeberbestätigung muss enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter), Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen und ob es sich um Einzug oder Auszug handelt. In Rostock gibt es Vordrucke im Bürgeramt und online. Viele Mietverträge enthalten die Bestätigung bereits als Anlage.
Fristen und Bußgeld
Der Vermieter muss die Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Einzug ausstellen. Der Mieter hat ebenfalls 2 Wochen Zeit, sich beim Einwohnermeldeamt anzumelden (in Rostock: Bürgeramt). Bei Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 € – sowohl für den Vermieter (keine Bestätigung) als auch für den Mieter (verspätete Anmeldung). Bei Erstvermietung sollte der Vermieter die Bestätigung gleich bei der Schlüsselübergabe aushändigen.
Sinn und Zweck
Die Wohnungsgeberbestätigung wurde 2015 eingeführt, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Vermieter dürfen keine Bestätigung für Personen ausstellen, die tatsächlich nicht einziehen. Dies verstößt gegen §19 Abs. 6 BMG und kann mit bis zu 50.000 € Bußgeld bestraft werden. Für Datenschutz bei der Bestätigung gelten die DSGVO-Regelungen.
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Häufige Fragen
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Innerhalb welcher Frist muss die Bestätigung ausgestellt werden?
Was droht bei verspäteter Ausstellung?
Kann ich die Bestätigung auch digital ausstellen?
Brauche ich eine Bestätigung bei Einzug in die eigene Immobilie?
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Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2025/2026 – Büchel Immobilien Rostock.