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Immobilienlexikon

WEG-Verwalter abberufen – Ablauf, Mehrheit & Rechte

Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden – ohne wichtigen Grund. Das stärkt die Position der Eigentümer erheblich gegenüber der alten Rechtslage.

Ob mangelnde Transparenz, fehlende Abrechnungen oder Vertrauensverlust: Die Abberufung des WEG-Verwalters ist einfacher geworden. Wir erklären den Ablauf und die Voraussetzungen.

EinfacheMehrheit
JederzeitAbberufung
§ 26 WEGRechtsgrund
6 MonateVertragsfrist
Definition

Die Abberufung des WEG-Verwalters (§ 26 Abs. 3 WEG) ist die Beendigung der Organstellung durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Seit dem 01.12.2020 (WEG-Reform) ist eine Abberufung jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit einfacher Mehrheit möglich. Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung.

Ablauf
Schritt für Schritt: Verwalter abberufen
Von der Einberufung bis zur Neubestellung – der praktische Ablauf.

1. Einberufung

Die Abberufung muss als Tagesordnungspunkt (TOP) auf der Eigentümerversammlung stehen. Alternativ kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden – auf Verlangen von mehr als 25 % der Eigentümer (nach Miteigentumsanteilen).

2. Beschluss & Wirkung

Einfache Mehrheit der anwesenden/vertretenen Stimmen genügt. Die Abberufung wirkt sofort (Organstellung endet). Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt – dann endet er sofort.

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Rechtliche Details
Alte vs. neue Rechtslage
Die WEG-Reform 2020 hat die Abberufung deutlich vereinfacht.

Vor der Reform

Vor dem 01.12.2020 war eine Abberufung ohne wichtigen Grund nur möglich, wenn der Verwaltervertrag eine entsprechende Klausel enthielt. In der Praxis konnten sich unfähige Verwalter oft jahrelang halten, weil ein „wichtiger Grund“ schwer nachzuweisen war.

Nach der Reform (§ 26 WEG)

Jederzeit abberufbar, ohne Angabe von Gründen, einfache Mehrheit genügt. Der Verwaltervertrag endet automatisch 6 Monate nach Abberufung. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Eigentümer sind unwirksam. Schadensersatzansprüche des Verwalters bei grundloser Abberufung sind ausgeschlossen.

Praxistipp: Bei der Abberufung gleichzeitig einen neuen Verwalter bestellen – idealerweise einen zertifizierten WEG-Verwalter. Sonst besteht die Gefahr einer verwalterlosen Zeit, in der die WEG handlungsunfähig wird. Der Verwaltungsbeirat kann die Übergangsphase koordinieren.
Typische Gründe
Warum Eigentümer den Verwalter abberufen
Auch ohne rechtliche Pflicht zur Begründung – diese Gründe sind in der Praxis häufig.

Häufige Gründe

Verspätete oder fehlerhafte Hausgeldabrechnungen, mangelhafte Instandhaltung, intransparente Kontoführung, schlechte Erreichbarkeit, Vernachlässigung der Erhaltungsrücklage, Verstöße gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung.

Wichtiger Grund

Bei einem „wichtigen Grund“ (z. B. Untreue, grobe Pflichtverletzung) endet der Verwaltervertrag sofort – nicht erst nach 6 Monaten. Wichtige Gründe können auch eine fristlose Kündigung des Vertrags rechtfertigen, ohne dass der Verwalter Schadensersatz verlangen kann.

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Regionaler Bezug
WEG-Verwalterwechsel in Rostock & MV
Hinweise für Eigentümergemeinschaften in der Region.

Verwalterwahl

In Rostock gibt es ein breites Angebot an WEG-Verwaltungen. Bei der Neubestellung sollte auf Zertifizierung nach § 26a WEG, transparente Kostenstruktur und regionale Präsenz geachtet werden. Drei Vergleichsangebote sind empfehlenswert.

Übergangsverwaltung

Falls kein neuer Verwalter sofort bestellt werden kann, kann ein Eigentümer als Notverwalter eingesetzt oder ein gerichtlich bestellter Verwalter beantragt werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Das Amtsgericht Rostock ist zuständig.

Verwandte Begriffe
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Häufige Fragen
FAQ – Verwalter abberufen (WEG)
Die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.
Kann der WEG-Verwalter jederzeit abberufen werden?
Ja, seit der WEG-Reform 2020 ist eine Abberufung jederzeit mit einfacher Mehrheit und ohne Angabe von Gründen möglich.
Welche Mehrheit ist für die Abberufung nötig?
Einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen auf der Eigentümerversammlung.
Was passiert mit dem Verwaltervertrag nach Abberufung?
Er endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Bei wichtigem Grund endet er sofort.
Kann der Verwalter Schadensersatz verlangen?
Nein, bei grundloser Abberufung nach § 26 WEG n. F. sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

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HinweisDieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Einzelfragen zum WEG-Recht wenden Sie sich an einen Fachanwalt. Stand: April 2026.
Quellen: § 26 WEG (Fassung ab 01.12.2020), BGH V ZR 8/21 (Abberufung ohne Grund), WEG-Reform 2020 (WEMoG).
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