WEG-Verwalter abberufen – Ablauf, Mehrheit & Rechte
Seit der WEG-Reform 2020 kann der Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden – ohne wichtigen Grund. Das stärkt die Position der Eigentümer erheblich gegenüber der alten Rechtslage.
Ob mangelnde Transparenz, fehlende Abrechnungen oder Vertrauensverlust: Die Abberufung des WEG-Verwalters ist einfacher geworden. Wir erklären den Ablauf und die Voraussetzungen.
Die Abberufung des WEG-Verwalters (§ 26 Abs. 3 WEG) ist die Beendigung der Organstellung durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Seit dem 01.12.2020 (WEG-Reform) ist eine Abberufung jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit einfacher Mehrheit möglich. Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung.
1. Einberufung
Die Abberufung muss als Tagesordnungspunkt (TOP) auf der Eigentümerversammlung stehen. Alternativ kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden – auf Verlangen von mehr als 25 % der Eigentümer (nach Miteigentumsanteilen).
2. Beschluss & Wirkung
Einfache Mehrheit der anwesenden/vertretenen Stimmen genügt. Die Abberufung wirkt sofort (Organstellung endet). Der Verwaltervertrag endet spätestens 6 Monate nach der Abberufung, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt – dann endet er sofort.
Vor der Reform
Vor dem 01.12.2020 war eine Abberufung ohne wichtigen Grund nur möglich, wenn der Verwaltervertrag eine entsprechende Klausel enthielt. In der Praxis konnten sich unfähige Verwalter oft jahrelang halten, weil ein „wichtiger Grund“ schwer nachzuweisen war.
Nach der Reform (§ 26 WEG)
Jederzeit abberufbar, ohne Angabe von Gründen, einfache Mehrheit genügt. Der Verwaltervertrag endet automatisch 6 Monate nach Abberufung. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Eigentümer sind unwirksam. Schadensersatzansprüche des Verwalters bei grundloser Abberufung sind ausgeschlossen.
Häufige Gründe
Verspätete oder fehlerhafte Hausgeldabrechnungen, mangelhafte Instandhaltung, intransparente Kontoführung, schlechte Erreichbarkeit, Vernachlässigung der Erhaltungsrücklage, Verstöße gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung.
Wichtiger Grund
Bei einem „wichtigen Grund“ (z. B. Untreue, grobe Pflichtverletzung) endet der Verwaltervertrag sofort – nicht erst nach 6 Monaten. Wichtige Gründe können auch eine fristlose Kündigung des Vertrags rechtfertigen, ohne dass der Verwalter Schadensersatz verlangen kann.
Verwalterwahl
In Rostock gibt es ein breites Angebot an WEG-Verwaltungen. Bei der Neubestellung sollte auf Zertifizierung nach § 26a WEG, transparente Kostenstruktur und regionale Präsenz geachtet werden. Drei Vergleichsangebote sind empfehlenswert.
Übergangsverwaltung
Falls kein neuer Verwalter sofort bestellt werden kann, kann ein Eigentümer als Notverwalter eingesetzt oder ein gerichtlich bestellter Verwalter beantragt werden (§ 26 Abs. 3 WEG). Das Amtsgericht Rostock ist zuständig.
Kann der WEG-Verwalter jederzeit abberufen werden?
Welche Mehrheit ist für die Abberufung nötig?
Was passiert mit dem Verwaltervertrag nach Abberufung?
Kann der Verwalter Schadensersatz verlangen?
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