Immobilienlexikon · Mietrecht
Instandhaltungspflicht
Was der Vermieter reparieren muss – und was der Mieter selbst zahlt.
Die Instandhaltungspflicht des Vermieters gehört zu den zentralen Pflichten im Mietrecht. Sie bestimmt, wer für Reparaturen, Wartung und Erhaltung der Mietsache verantwortlich ist – eine Frage, die Eigentümer von Mietwohnungen und Mehrfamilienhäusern in Rostock regelmäßig beschäftigt.
Umfang der Instandhaltungspflicht
Der Vermieter muss alle wesentlichen Bestandteile der Mietsache funktionsfähig halten: Heizung, Warmwasserversorgung, Dach, tragende Wände, Fenster, Elektroinstallation, Abwasserleitungen. Auch Gemeinschaftsflächen in Rostocker MFH (Treppenhaus, Keller, Außenanlagen) fallen unter die Instandhaltungspflicht.
Tritt ein Mangel auf, der den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigt, ist der Vermieter zur zügigen Behebung verpflichtet. Bei erheblichen Mängeln (Heizungsausfall im Winter, Wasserschaden) muss unverzüglich gehandelt werden.
Abzugrenzen sind Modernisierungen (z. B. neue Fenster, Wärmedämmung): Diese sind keine Instandhaltungspflicht, aber dem Vermieter nach §§ 554, 555b BGB erlaubt.
Abgrenzung: Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren) können per Formularklausel auf den Mieter übertragen werden – aber nur, wenn die Klausel den engen BGH-Anforderungen entspricht. Starre Fristen-pläne sind seit BGH-Urteil 2015 unwirksam.
Kleinreparaturen können bis zu einer Grenze (i. d. R. 100–150 € pro Einzelreparatur) auf den Mieter übertragen werden. Ohne entsprechende Klausel trägt stets der Vermieter die Kosten.
In Rostock gilt: Fehlt eine wirksame Schönheitsreparaturklausel (was bei älteren Mietverträgen häufig vorkommt), muss der Vermieter auch das Streichen der Wände übernehmen.
Instandhaltungsrücklage bei Kapitalanlagen in Rostock
Wer in Rostock eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage hält, sollte eine Instandhaltungsrücklage von mindestens 1–1,5 % des Immobilienwerts pro Jahr einkalkulieren. Bei Altbauten in der KTV oder Stadtmitte, wo Bausubstanz aus den 1890er–1950er Jahren dominiert, können höhere Rücklagen notwendig sein.
Die WEG verwaltet für das gemeinschaftliche Eigentum eine Erhaltungsrücklage (§ 19 WEG). Der individuelle Vermieter ist zusätzlich für das Sondereigentum (Wohnungsinneres) zuständig.
Häufige Fragen zum Thema Instandhaltungspflicht
Wer muss eine defekte Heizung reparieren?
Kann der Vermieter die Instandhaltungspflicht per Mietvertrag auf den Mieter abwälzen?
Was ist der Unterschied zwischen Instandhaltung und Modernisierung?
Hat der Mieter ein Recht auf Mietminderung bei Instandhaltungsmängeln?
Was zählt zu Kleinreparaturen, die der Mieter zahlen muss?
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Hinweis: Dieser Lexikonbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben nach bestem Wissen, ohne Gewähr. Stand: 2025. Büchel Immobilien Rostock.