Immobilienlexikon · Buchstabe G
Die Grundschuld ist das häufigste Sicherungsmittel bei Immobilienfinanzierungen. Sie wird im Grundbuch eingetragen – und bleibt dort, selbst wenn der Kredit längst zurückgezahlt ist.
Fast jeder, der eine Immobilie über eine Bank finanziert hat, hat eine Grundschuld im Grundbuch stehen. Beim Verkauf wird sie zum Thema: Muss sie vorher gelöscht werden? Was kostet das? Und was ist eigentlich der Unterschied zur Hypothek? Diese Seite erklärt das Wesentliche – praxisnah und ohne Juristendeutsch.
Beide sind Grundpfandrechte, beide stehen im Grundbuch. Aber es gibt einen wesentlichen Unterschied, der beim Immobilienverkauf relevant wird:
Beim Verkauf prüft der Notar das Grundbuch auf Belastungen. Eine eingetragene Grundschuld muss in der Regel gelöscht werden, damit der Käufer das Objekt lastenfrei erwirbt. Drei typische Szenarien:
Die Löschung einer Grundschuld wird über das Grundbuchamt beim Amtsgericht Rostock (Zochstraße 13, 18057 Rostock) abgewickelt. Die Bearbeitungszeit variiert – in Stoßzeiten kann es mehrere Wochen dauern, bis die Löschung tatsächlich eingetragen ist.
Bei vielen Bestandsimmobilien in Rostock – insbesondere in Reutershagen, Südstadt oder Lütten Klein – finden sich noch Grundschulden aus den 1990er- und 2000er-Jahren, die längst getilgt, aber nie gelöscht wurden. Nach der Wiedervereinigung wurden viele Immobilien erstmals über westdeutsche Banken finanziert. Fusionen und Umfirmierungen haben dazu geführt, dass die ursprüngliche Bank manchmal nicht mehr existiert. Die Löschungsbewilligung muss dann beim Rechtsnachfolger angefordert werden.
Die Kosten setzen sich aus Notargebühren und Grundbuchgebühren zusammen. Beide richten sich nach dem eingetragenen Betrag. Als Faustregel gilt: ca. 0,2 % des Grundschuldbetrags. Bei einer Grundschuld über 150.000 Euro liegen die Gesamtkosten bei etwa 300 bis 400 Euro. Die Bank selbst berechnet für die Löschungsbewilligung in der Regel keine Gebühr.
Ja – das ist der Normalfall. Die Löschung der Grundschuld wird im Kaufvertrag geregelt. Der Notar sorgt dafür, dass die Bank die Löschungsbewilligung erteilt und der Kaufpreis den eventuell noch bestehenden Kredit ablöst. Sie müssen die Grundschuld nicht vorab löschen lassen, sollten aber die Löschungsbewilligung rechtzeitig bei der Bank anfordern.
Die Grundschuld geht auf die Erben über. Wenn der zugehörige Kredit noch läuft, übernehmen die Erben auch die Darlehensverpflichtung. Ist der Kredit getilgt, können die Erben die Löschung beantragen. Dafür benötigen sie einen Erbschein oder ein notarielles Testament und müssen sich als neue Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen.
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