Immobilienlexikon · Buchstabe A · Kaufrecht & Rückabwicklung

Anfechtung des Immobilienkaufvertrags – §§ 119, 123 BGB

Was bedeutet die Anfechtung eines Kaufvertrags? Die Anfechtung macht den Kaufvertrag rückwirkend nichtig – möglich bei Irrtum oder arglistiger Täuschung.

Die Anfechtung eines notariellen Immobilienkaufvertrags ist ein scharfes Schwert: Sie bewirkt, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig gilt (§ 142 BGB). Die wichtigsten Anfechtungsgründe sind Irrtum (§ 119 BGB), arglistige Täuschung (§ 123 BGB) und widerrechtliche Drohung. In der Praxis ist die arglistige Täuschung – etwa verschwiegene Altlasten oder Mängel – der häufigste Anfechtungsgrund.

§ 119 BGBAnfechtung wegen Irrtums
§ 123 BGBArglistige Täuschung
§ 142 BGBRückwirkende Nichtigkeit
1 JahrAnfechtungsfrist ab Kenntnis
Definition · Anfechtung

Die Anfechtung eines Immobilienkaufvertrags ist eine einseitige Willenserklärung, die den Vertrag rückwirkend vernichtet (§ 142 BGB). Anfechtungsgründe: Irrtum (§ 119 BGB – z. B. Eigenschaftsirrtum über Grundstücksgröße), arglistige Täuschung (§ 123 BGB – z. B. verschwiegene Mängel) oder widerrechtliche Drohung. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Grundlagen
Anfechtung vs. Rücktritt
Zwei Wege aus dem Kaufvertrag – und ihre Unterschiede

Anfechtung (§§ 119, 123 BGB): Der Vertrag wird rückwirkend nichtig – als hätte er nie existiert. Voraussetzung: Ein Anfechtungsgrund (Irrtum, Täuschung, Drohung). Frist: 1 Jahr ab Kenntnis. Die Anfechtungserklärung muss gegenüber dem Vertragspartner abgegeben werden.

Rücktritt (§§ 323 ff. BGB): Der Vertrag wird für die Zukunft aufgelöst. Voraussetzung: Vertragsverletzung (z. B. Nichterfüllung, Mangel). Beide Fälle führen zur Rückabwicklung – aber mit unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Schadensersatz und Nutzungsersatz.

Praxis
Fristen und praktische Folgen
Anfechtungsfrist, Rückabwicklung und Schadensersatz

Fristen: Bei Irrtum (§ 119 BGB): unverzüglich nach Kenntnis. Bei arglistiger Täuschung (§ 123 BGB): 1 Jahr ab Kenntnis. Absolute Grenze: 10 Jahre ab Vertragsschluss.

Rückabwicklung: Grundstück wird rückübereignet, Kaufpreis rückerstattet. Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Maklercourtage können als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Praxis-Tipp: Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss bewiesen werden. Dokumentieren Sie daher alle Zusicherungen des Verkäufers schriftlich und sichern Sie Beweise frühzeitig.

Regionaler Bezug
Kaufvertragsanfechtung in Rostock
Typische Fälle in der Praxis

In Rostock sind verschwiegene Feuchtigkeitsschäden (besonders in Altbauten der KTV) und nicht offengelegte Altlasten (Hafengebiet, Schmarl) die häufigsten Anfechtungsgründe. Büchel Immobilien legt als Makler alle bekannten Mängel offen und dokumentiert den Objektzustand sorgfältig – das schützt Käufer und Verkäufer gleichermaßen.

Für rechtliche Fragen empfehlen wir erfahrene Fachanwälte für Immobilienrecht in der Region.

Häufige Fragen
FAQ zu Anfechtung Kaufvertrag
Die wichtigsten Fragen kurz beantwortet.
Wann kann ich einen Immobilienkaufvertrag anfechten?
Bei Irrtum (§ 119 BGB – z. B. falsche Grundstücksgröße), arglistiger Täuschung (§ 123 BGB – z. B. verschwiegene Altlasten, Mängel, Schimmel) oder widerrechtlicher Drohung. Die Täuschung ist in der Praxis der häufigste Grund.
Wie lange habe ich Zeit für die Anfechtung?
Bei Irrtum: unverzüglich nach Kenntnis (in der Praxis: wenige Tage). Bei arglistiger Täuschung: 1 Jahr ab Kenntnis des Täuschungsgrundes. Absolute Grenze: 10 Jahre ab Vertragsschluss.
Bekomme ich auch die Nebenkosten zurück?
Ja – bei erfolgreicher Anfechtung wegen Täuschung können Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Maklercourtage und weitere Aufwendungen als Schadensersatz verlangt werden.
Brauche ich einen Anwalt für die Anfechtung?
Dringend empfohlen. Die Anfechtung eines notariellen Kaufvertrags ist rechtlich komplex und die Beweislast liegt beim Anfechtenden. Ein Fachanwalt für Immobilienrecht sichert Ihre Ansprüche.

Professionelle Beratung zum Thema Anfechtung Kaufvertrag

Büchel Immobilien Rostock – über 30 Jahre Erfahrung in Rostock und MV.

HinweisDieser Lexikonartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Ziehen Sie bei Anfechtungsfragen immer einen Fachanwalt hinzu.
Quellen: §§ 119, 123, 142 BGB | §§ 323 ff. BGB | Palandt BGB-Kommentar | Büchel Immobilien – Praxiserfahrung Rostock
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