Abstandsgebot – Nachbarrecht & WEG in MV
Was regelt das Abstandsgebot? Das Abstandsgebot ist ein vielschichtiger Begriff: Im Bauordnungsrecht definiert es den Mindestabstand zur Grundstücksgrenze, im WEG-Recht das Gleichbehandlungsprinzip.
Während die Abstandsflächen (§ 6 LBauO MV) den physischen Abstand von Gebäuden zur Grenze regeln, geht das Abstandsgebot im WEG-Recht weiter: Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft dürfen einzelne Eigentümer nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen. In Rostock kommt es bei beiden Varianten regelmäßig zu Konflikten.
Das Abstandsgebot hat zwei Bedeutungsebenen: (1) Im Bauordnungsrecht (§ 6 LBauO MV) bezeichnet es die Pflicht, Mindestabstände zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze einzuhalten. (2) Im WEG-Recht ist es ein Rechtsprinzip: Beschlüsse dürfen nicht einzelne Eigentümer ohne sachlichen Grund bevorzugen oder benachteiligen (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Die LBauO MV schreibt in § 6 vor, dass Gebäude einen Mindestabstand zur Nachbargrenze einhalten müssen. Die Abstandsfläche beträgt mindestens 0,4 H (H = Wandhöhe), mindestens jedoch 3 m.
Befreiung: Das Bauamt kann auf Antrag eine Befreiung erteilen, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und der Nachbar zustimmt. Ohne Nachbarzustimmung ist eine Befreiung nur in Ausnahmefällen möglich.
Nachbarwiderspruch: Verstößt ein Bauvorhaben gegen Abstandsflächen, kann der Nachbar Widerspruch einlegen und ggf. auf Rückbau klagen.
Im Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist das Abstandsgebot kein Gesetzestext, sondern ein Rechtsprinzip: Beschlüsse dürfen nicht einzelne Eigentümer ohne sachlichen Grund bevorzugen oder benachteiligen.
Beispiel: Erlaubt die WEG einem Eigentümer den Balkonanbau, muss sie gleichartige Anträge anderer Eigentümer grundsätzlich ebenfalls genehmigen. Verstöße sind per Beschlussanfechtung (§ 44 WEG) angreifbar.
Praxis-Tipp: Achten Sie bei Eigentümerversammlungen darauf, dass Sondernutzungsrechte (z. B. Gartenflächen, Stellplätze) gleichmäßig verteilt werden.
In Rostock kommt es bei Abstandsfragen vor allem in drei Bereichen zu Konflikten: beim Ausbau von Dachgeschossen im Gründerzeitviertel KTV, beim Anbau von Terrassenverlängerungen in Warnemünde und bei WEG-Beschlüssen zu Sondernutzungsrechten in großen Wohnanlagen der Südstadt oder Lütten Klein.
Büchel Immobilien prüft bei Bewertungen und Verkaufsberatungen stets die nachbarrechtliche Situation und weist auf potenzielle Konflikte hin.
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