Absenkungsbeschluss – das Quorum fürs Umlaufverfahren senken
Mit einem Absenkungsbeschluss senkt eine Wohnungseigentümergemeinschaft das Zustimmungsquorum für ein Umlaufverfahren. Statt der sonst nötigen Allstimmigkeit genügt dann die einfache Mehrheit – geregelt in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG.
Der Absenkungsbeschluss ist eng mit dem Umlaufbeschluss verbunden: Er macht diesen erst praxistauglich, weil eine einzige Gegenstimme sonst jede Entscheidung ohne Versammlung blockieren würde. Ein aktuelles BGH-Urteil (17.07.2026, V ZR 190/25) hat wichtige Fragen zur Anfechtbarkeit geklärt. Diese Seite erklärt Funktion, Grenzen und die neue Rechtsprechung.
Ein Absenkungsbeschluss ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer, mit dem das für ein Umlaufverfahren erforderliche Zustimmungsquorum herabgesetzt wird. Statt der Allstimmigkeit (Zustimmung aller) genügt für den anschließenden Umlaufbeschluss dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundlage ist § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG, eingeführt mit der WEG-Reform 2020.
Wie der Absenkungsbeschluss funktioniert
1. Vorab absenken
Die Gemeinschaft beschließt – meist in der Versammlung – für eine bestimmte Angelegenheit, dass der spätere Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden darf.
2. Umlaufverfahren
Anschließend wird der eigentliche Umlaufbeschluss in Textform eingeholt – jetzt reicht die einfache Mehrheit statt der Zustimmung aller.
3. Wirkung
Ohne Absenkungsbeschluss bliebe es bei der Allstimmigkeit. Er ist damit der Schlüssel, der das Umlaufverfahren praktisch nutzbar macht.
BGH V ZR 190/25 vom 17.07.2026
Warum die Frist so wichtig ist
Wird der Absenkungsbeschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG angefochten, wird er bestandskräftig. Eine spätere Anfechtung allein des Umlaufbeschlusses mit dem Argument, das Quorum sei zu Unrecht abgesenkt worden, kann dann ins Leere gehen. Für Eigentümer heißt das: Ein zweifelhafter Absenkungsbeschluss sollte fristgerecht überprüft werden – nicht erst der spätere Umlaufbeschluss.
Absenkungsbeschluss in der Rostocker WEG-Praxis
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Häufige Fragen zum Absenkungsbeschluss
Was ist ein Absenkungsbeschluss?
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer das für ein Umlaufverfahren nötige Quorum von der Allstimmigkeit auf die einfache Mehrheit herabsetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG).
Wofür braucht man ihn?
Ohne Absenkungsbeschluss müsste einem Umlaufbeschluss jeder Eigentümer zustimmen. Der Absenkungsbeschluss macht das Umlaufverfahren praxistauglich, weil dann die einfache Mehrheit genügt.
Kann man einen Absenkungsbeschluss anfechten?
Ja. Laut BGH (Urteil vom 17.07.2026, V ZR 190/25) ist er isoliert mit einer Beschlussmängelklage anfechtbar – innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG.
Was passiert, wenn er unwirksam ist?
Ist der Absenkungsbeschluss ungültig oder nichtig, führt das nur zur Anfechtbarkeit des anschließend mit einfacher Mehrheit gefassten Umlaufbeschlusses – nicht automatisch zu dessen Nichtigkeit.
Kann ein Absenkungsbeschluss bestandskräftig werden?
Ja. Da er erst im späteren Umlaufverfahren wirkt, wird er nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig – deshalb sollte man ihn frühzeitig prüfen.
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