Immobilienlexikon · Buchstabe A · § 23 Abs. 3 S. 2 WEG

Absenkungsbeschluss – das Quorum fürs Umlaufverfahren senken

Mit einem Absenkungsbeschluss senkt eine Wohnungseigentümergemeinschaft das Zustimmungsquorum für ein Umlaufverfahren. Statt der sonst nötigen Allstimmigkeit genügt dann die einfache Mehrheit – geregelt in § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG.

Der Absenkungsbeschluss ist eng mit dem Umlaufbeschluss verbunden: Er macht diesen erst praxistauglich, weil eine einzige Gegenstimme sonst jede Entscheidung ohne Versammlung blockieren würde. Ein aktuelles BGH-Urteil (17.07.2026, V ZR 190/25) hat wichtige Fragen zur Anfechtbarkeit geklärt. Diese Seite erklärt Funktion, Grenzen und die neue Rechtsprechung.

§ 23 III 2Rechtsgrundlage WEG
Mehrheitstatt Allstimmigkeit
vorabim Voraus zu beschließen
BGH 2026V ZR 190/25
Definition · § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG

Ein Absenkungsbeschluss ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer, mit dem das für ein Umlaufverfahren erforderliche Zustimmungsquorum herabgesetzt wird. Statt der Allstimmigkeit (Zustimmung aller) genügt für den anschließenden Umlaufbeschluss dann die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Grundlage ist § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG, eingeführt mit der WEG-Reform 2020.

Funktion

Wie der Absenkungsbeschluss funktioniert

Der Absenkungsbeschluss wird im Voraus gefasst und wirkt erst im späteren Umlaufverfahren.

1. Vorab absenken

Die Gemeinschaft beschließt – meist in der Versammlung – für eine bestimmte Angelegenheit, dass der spätere Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden darf.

2. Umlaufverfahren

Anschließend wird der eigentliche Umlaufbeschluss in Textform eingeholt – jetzt reicht die einfache Mehrheit statt der Zustimmung aller.

3. Wirkung

Ohne Absenkungsbeschluss bliebe es bei der Allstimmigkeit. Er ist damit der Schlüssel, der das Umlaufverfahren praktisch nutzbar macht.

Zweistufig: Absenkungsbeschluss und der eigentliche Umlaufbeschluss sind zwei getrennte Beschlüsse – mit jeweils eigener Anfechtbarkeit und eigener Frist.

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BGH-Urteil 2026

BGH V ZR 190/25 vom 17.07.2026

Der Bundesgerichtshof hat 2026 die Anfechtbarkeit von Absenkungsbeschlüssen geklärt. Die Kernaussagen:
Isoliert anfechtbarEin Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG kann eigenständig – also für sich genommen – mit einer Beschlussmängelklage angefochten werden.
Wirkung auf den FolgebeschlussWird ein Absenkungsbeschluss gerichtlich für ungültig erklärt oder ist er nichtig, führt das nur zur Anfechtbarkeit des danach mit einfacher Mehrheit gefassten Umlaufbeschlusses – nicht automatisch zu dessen Nichtigkeit.
Bestandskraft möglichDa der Absenkungsbeschluss erst im künftigen Umlaufverfahren wirkt, kann er bestandskräftig werden. Das entspricht dem Zweck der Ausschlussfrist des § 45 WEG, schnell Rechtssicherheit zu schaffen.
Frist

Warum die Frist so wichtig ist

Aus dem BGH-Urteil folgt: Wer einen Absenkungsbeschluss für fehlerhaft hält, muss rechtzeitig handeln.

Wird der Absenkungsbeschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG angefochten, wird er bestandskräftig. Eine spätere Anfechtung allein des Umlaufbeschlusses mit dem Argument, das Quorum sei zu Unrecht abgesenkt worden, kann dann ins Leere gehen. Für Eigentümer heißt das: Ein zweifelhafter Absenkungsbeschluss sollte fristgerecht überprüft werden – nicht erst der spätere Umlaufbeschluss.

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Rostock & MV

Absenkungsbeschluss in der Rostocker WEG-Praxis

In vielen Rostocker Gemeinschaften ist die Kombination aus Absenkungs- und Umlaufbeschluss ein praktisches Werkzeug für schnelle Entscheidungen.

Für Käufer und Verkäufer einer Eigentumswohnung sind solche Beschlüsse Teil der Beschlusslage, die in die Beschlusssammlung gehört und vor einem Kauf geprüft werden sollte. Bei der Wertermittlung und der Vorbereitung eines Verkaufs schauen wir uns die Beschlusslage einer WEG genau an – transparente Unterlagen schaffen Vertrauen bei Interessenten.

FAQ

Häufige Fragen zum Absenkungsbeschluss

Was ist ein Absenkungsbeschluss?

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer das für ein Umlaufverfahren nötige Quorum von der Allstimmigkeit auf die einfache Mehrheit herabsetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG).

Wofür braucht man ihn?

Ohne Absenkungsbeschluss müsste einem Umlaufbeschluss jeder Eigentümer zustimmen. Der Absenkungsbeschluss macht das Umlaufverfahren praxistauglich, weil dann die einfache Mehrheit genügt.

Kann man einen Absenkungsbeschluss anfechten?

Ja. Laut BGH (Urteil vom 17.07.2026, V ZR 190/25) ist er isoliert mit einer Beschlussmängelklage anfechtbar – innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG.

Was passiert, wenn er unwirksam ist?

Ist der Absenkungsbeschluss ungültig oder nichtig, führt das nur zur Anfechtbarkeit des anschließend mit einfacher Mehrheit gefassten Umlaufbeschlusses – nicht automatisch zu dessen Nichtigkeit.

Kann ein Absenkungsbeschluss bestandskräftig werden?

Ja. Da er erst im späteren Umlaufverfahren wirkt, wird er nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig – deshalb sollte man ihn frühzeitig prüfen.

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HinweisDieser Lexikonartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Fragen zur Wirksamkeit oder Anfechtung von Beschlüssen sind fristgebunden und einzelfallabhängig – wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht oder Ihre Hausverwaltung. Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen: § 23 Abs. 3 WEG, § 45 WEG (gesetze-im-internet.de); BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 190/25; WEG-Reform (WEMoG) 2020.
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