Immobilienlexikon · Buchstabe U · § 23 Abs. 3 WEG

Umlaufbeschluss – WEG-Beschlüsse ohne Versammlung

Ein Umlaufbeschluss ermöglicht es einer Wohnungseigentümergemeinschaft, ohne Präsenz-Versammlung zu entscheiden. Die Eigentümer stimmen schriftlich bzw. in Textform ab – geregelt in § 23 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Der Umlaufbeschluss ist die Alternative zur Eigentümerversammlung für eilige oder überschaubare Angelegenheiten. Grundsätzlich müssen ihm alle Eigentümer zustimmen; seit der WEG-Reform 2020 kann dieses Quorum durch einen Absenkungsbeschluss gesenkt werden. Jeder gefasste Beschluss wandert in die Beschlusssammlung. Diese Seite erklärt Voraussetzungen, Form und Grenzen.

Textform§ 126b BGB genügt
AllstimmigGrundsatz der Zustimmung
§ 23 IIIRechtsgrundlage WEG
seit 2020vereinfacht per Reform
Definition · § 23 Abs. 3 WEG

Ein Umlaufbeschluss (auch: Beschluss im Umlaufverfahren) ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der ohne Präsenz-Versammlung gefasst wird. Die Eigentümer geben ihre Stimme in Textform nach § 126b BGB ab – etwa per Brief, E-Mail, Fax oder Messenger. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 3 WEG. Grundsätzlich ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich (Allstimmigkeit).

Ablauf

So läuft ein Umlaufbeschluss ab

Die Verwaltung formuliert einen konkreten Beschlussantrag und holt die Stimmen der Eigentümer in Textform ein – ohne dass alle an einem Ort zusammenkommen müssen.

1. Antrag formulieren

Der Beschlussantrag wird eindeutig und abstimmungsreif formuliert und allen Eigentümern zugeleitet.

2. Stimmen in Textform

Jeder Eigentümer stimmt in Textform (§ 126b BGB) zu, ab oder enthält sich. Seit 2020 genügt z. B. eine E-Mail – früher war Schriftform (Brief) nötig.

3. Feststellung & Sammlung

Die Verwaltung stellt das Ergebnis fest und trägt den Beschluss in die Beschlusssammlung ein.

Formfehler vermeiden: Ein Umlaufbeschluss ist nur wirksam, wenn Antrag, Form und Dokumentation sauber eingehalten werden. Fehler bei Form oder Beschlussfeststellung können den Beschluss anfechtbar machen.

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Quorum

Allstimmigkeit oder einfache Mehrheit?

Der wichtigste Punkt beim Umlaufbeschluss ist die Frage, wie viele Eigentümer zustimmen müssen.

Grundsatz: Allstimmigkeit

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ist ein Umlaufbeschluss nur wirksam, wenn alle Eigentümer zustimmen. Schon eine fehlende Stimme lässt den Beschluss scheitern.

Ausnahme: Absenkung

Seit der WEG-Reform 2020 können die Eigentümer vorab per Mehrheitsbeschluss festlegen, dass für ein bestimmtes Umlaufverfahren die einfache Mehrheit genügt – das ist der Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG.

Wichtig: Wer mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, kann ihn über eine Beschlussanfechtung gerichtlich überprüfen lassen – die Monatsfrist des § 45 WEG gilt auch für Umlaufbeschlüsse.
Eignung

Wann sich ein Umlaufbeschluss eignet

Das Umlaufverfahren spart eine Versammlung – ist aber nicht für jede Frage der richtige Weg.
Gut geeignetEilige, überschaubare oder unstrittige Angelegenheiten: kleinere Aufträge, Fristsachen, einzelne Beschlüsse zwischen zwei Versammlungen.
Weniger geeignetKomplexe oder strittige Themen mit Diskussionsbedarf – hier ist die Eigentümerversammlung mit Aussprache meist der bessere Rahmen.
DokumentationJeder Umlaufbeschluss muss – wie jeder WEG-Beschluss – in die Beschlusssammlung aufgenommen werden. Sie gehört zu den zentralen Pflichten der Wohnungseigentümer bzw. der Verwaltung.

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Umlaufbeschluss in der Praxis in Rostock

In vielen Rostocker Wohnanlagen – von der sanierten Altbau-WEG in der KTV bis zur größeren Anlage in Lütten Klein – ist der Umlaufbeschluss ein alltägliches Werkzeug.

Gerade zwischen den ohnehin selteneren Präsenzversammlungen erleichtert das Umlaufverfahren schnelle Entscheidungen. Für Käufer und Verkäufer einer Eigentumswohnung ist wichtig: Umlaufbeschlüsse sind vollwertige Beschlüsse und stehen in der Beschlusssammlung – sie sollten vor einem Kauf ebenso geprüft werden wie die Protokolle der Versammlungen. Bei der Wertermittlung und Vorbereitung eines Verkaufs schauen wir uns die Beschlusslage einer WEG daher genau an.

FAQ

Häufige Fragen zum Umlaufbeschluss

Was ist ein Umlaufbeschluss?

Ein Umlaufbeschluss ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der ohne Präsenz-Versammlung gefasst wird. Die Eigentümer stimmen in Textform ab (§ 23 Abs. 3 WEG).

Müssen alle Eigentümer zustimmen?

Grundsätzlich ja: § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG verlangt Allstimmigkeit. Nur wenn die Gemeinschaft vorab per Absenkungsbeschluss die einfache Mehrheit zugelassen hat, genügt diese für das jeweilige Umlaufverfahren.

In welcher Form wird abgestimmt?

In Textform nach § 126b BGB. Seit der WEG-Reform 2020 genügen z. B. E-Mail oder Fax; zuvor war Schriftform (eigenhändige Unterschrift) erforderlich.

Kann man einen Umlaufbeschluss anfechten?

Ja. Wie jeder WEG-Beschluss kann auch ein Umlaufbeschluss innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG durch eine Beschlussanfechtungsklage gerichtlich überprüft werden.

Wo wird ein Umlaufbeschluss dokumentiert?

In der Beschlusssammlung. Jeder wirksam gefasste Beschluss – ob in der Versammlung oder im Umlaufverfahren – muss dort aufgenommen werden.

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HinweisDieser Lexikonartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen zum Wohnungseigentumsrecht wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder Ihre Hausverwaltung. Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen: § 23 Abs. 3 WEG, § 45 WEG (gesetze-im-internet.de); § 126b BGB; WEG-Reform (WEMoG) 2020.
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