Untervermietung
Untervermietung ist rechtlich komplex. Der Mieter braucht in der Regel die Erlaubnis des Vermieters. Die Regeln unterscheiden sich für Teil- und Volluntervermietung.
Die teilweise oder vollständige Weitervermietung einer gemieteten Wohnung an Dritte durch den Hauptmieter.
Erlaubnis und berechtigtes Interesse
Grundsätzlich benötigt der Mieter die schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung. Der Vermieter darf diese nur ablehnen, wenn ein ‚berechtigtes Interesse‘ vorliegt (z.B. mangelnde Bonität des Untermieters, Störungen durch Vielzahl von Bewohnern). Eine pauschale Ablehnung ist nicht zulässig. Der Mieter kann vor Gericht die Genehmigung einklagen, wenn der Vermieter ohne Grund ablehnt.
Teil- vs. Volluntervermietung
Bei Teiluntervermietung bleibt der Hauptmieter in der Wohnung und vermietet nur Zimmer oder ein Zimmer weiter (z.B. WG-Situation). Dies ist meist weniger problematisch. Bei Volluntervermietung zieht der Hauptmieter ganz aus und vermietet die ganze Wohnung weiter. Dies könnte ein Hinweis auf Spekulantenverhalten sein und wird von Vermietern kritischer gesehen.
Airbnb und Ferienvermietung
Kurzfristige Vermietung über Plattformen wie Airbnb ist Untervermietung und benötigt meist Genehmigung des Vermieters. Dauert nur wenige Tage, können Vermieter dies ablehnen, weil der ständige Wechsel störend ist. Allerdings hat in manchen Bundesländern der Mieter das Recht, wenn der Vermieter ohne Grund weigert. In Rostock gibt es zunehmend Regelungen gegen unkontrollierte Ferienvermietung.
Brauche ich die Erlaubnis des Vermieters?
Kann der Vermieter die Erlaubnis ablehnen?
Was ist der Unterschied zwischen Teil- und Volluntervermietung?
Ist Airbnb und Ferienvermietung erlaubt?
Kann ich einen Zuschlag verlangen?
Was passiert bei unerlaubter Untervermietung?
Weiterführende Themen
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Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2025/2026 – Büchel Immobilien Rostock.