Immobilienlexikon · Buchstabe W
Ein Wegerecht sichert die Zufahrt zu einem Grundstück über ein fremdes Grundstück – und ist damit einer der häufigsten und konfliktträchtigsten Fälle einer Grunddienstbarkeit.
Wer ein Hinterlieger-Grundstück kauft oder besitzt, kennt das Thema: Ohne gesicherte Zufahrt über das Vorderlieger-Grundstück ist das eigene Grundstück im Ernstfall nicht erreichbar – weder für den Umzugswagen noch für die Feuerwehr. Das Wegerecht regelt genau diese Situation. Es gehört zu den Einträgen in Abteilung II des Grundbuchs, die beim Kauf eines Grundstücks als Erstes geprüft werden sollten.
Davon zu unterscheiden ist das Notwegerecht (§ 917 BGB): Es entsteht kraft Gesetzes, wenn ein Grundstück keinen Zugang zum öffentlichen Straßennetz hat – ohne dass eine Eintragung im Grundbuch nötig wäre. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat allerdings Anspruch auf eine Entschädigung (Notwegerente).
Beim Verkauf ist das Wegerecht in zwei Richtungen relevant:
In Rostock begegnen uns Wegerechte besonders häufig in diesen Situationen:
Das hängt von der Vereinbarung ab. In der Grunddienstbarkeit kann geregelt sein, dass der Berechtigte (also derjenige, der den Weg nutzt) die Kosten für Pflege und Instandhaltung trägt. Fehlt eine solche Regelung, trifft die Unterhaltslast den Eigentümer des belasteten Grundstücks – was in der Praxis regelmäßig zu Konflikten führt. Deshalb sollte die Kostenfrage immer explizit in der Bewilligungsurkunde geregelt sein.
Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht kann vom Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht einseitig verweigert werden. Die Verlegung des Wegs ist nur mit Zustimmung beider Seiten möglich. Beim gesetzlichen Notwegerecht (§ 917 BGB) muss die Durchfahrt geduldet werden – aber der Eigentümer hat Anspruch auf angemessene Entschädigung. Eine Einschränkung ist nur möglich, wenn eine zumutbare Alternative besteht.
Beide Grundstückseigentümer müssen sich einigen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks gibt eine notarielle Bewilligungserklärung ab, die beim Grundbuchamt eingereicht wird. Die Eintragung erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks. Die Kosten für Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem Wert des Rechts – bei einem einfachen Wegerecht liegen sie in der Regel im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich.
Ein Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks eingetragen. Zusätzlich wird im Grundbuch des begünstigten Grundstücks ein Hinweis vermerkt. Die Eintragung erfolgt notariell durch eine Dienstbarkeitsbestellung, die beide Grundstückseigentümer unterzeichnen müssen. In Rostock bearbeitet das Amtsgericht (Grundbuchamt) die Eintragung – die Bearbeitungszeit beträgt je nach Auslastung einige Wochen.
Ein Wegerecht erlischt nicht automatisch durch Nichtnutzung – es bleibt so lange im Grundbuch, bis es formell gelöscht wird. Die Löschung erfordert die Aufhebungserklärung des Begünstigten und eine notarielle Beurkundung. Erst danach kann das Grundbuchamt die Löschung vornehmen. Praktisch relevant: Viele Altimmobilien in Rostock tragen noch Wegerechte aus der Vorwendezeit, die längst nicht mehr genutzt werden, aber den Grundstückswert formal belasten. Büchel Immobilien empfiehlt, solche Einträge vor dem Verkauf zu bereinigen.
Fragen zur Zufahrt oder zum Wegerecht?
Wir klären die Grundbuchlage und zeigen, was das für Verkauf oder Kauf bedeutet.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wegerechte und Nachbarrecht sind immer einzelfallabhängig – für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte einen Notar oder Fachanwalt. Angaben ohne Gewähr. – Büchel Immobilien Rostock.