IMMOBILIENLEXIKON · MIETRECHT
Die Mietpreisbremse begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten.
Seit 2015 können Landesregierungen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung definieren. In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Mietpreisbremse seit November 2018 – unter anderem in Rostock und Greifswald.
Die Regelung betrifft nur Wiedervermietungen. Erstvermietungen nach Neubau und umfassende Modernisierungen sind ausgenommen.
In der Praxis bedeutet das: Wer eine Bestandswohnung in Rostock neu vermietet, darf die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel um höchstens zehn Prozent überschreiten – es sei denn, eine Ausnahme greift.
Die Mietpreisbremse wirkt nicht automatisch. Der Mieter muss die überhöhte Miete schriftlich rügen (§ 556g BGB). Erst ab dem Zeitpunkt der Rüge kann er den überzahlten Betrag zurückfordern.
In der Praxis rügen nur wenige Mieter, weil sie die Regelung nicht kennen oder einen Konflikt mit dem Vermieter scheuen. Für Vermieter ist das kein Freibrief – das Risiko einer nachträglichen Rückforderung besteht dauerhaft.
Wer in Rostock vermietet, sollte vor der Mietfestsetzung den Mietspiegel der Hansestadt prüfen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus Lage, Baujahr, Ausstattung und Größe der Wohnung.
Bei Staffelmietverträgen muss die Anfangsmiete die Mietpreisbremse einhalten – die späteren Staffeln sind davon unberührt. Bei Indexmietverträgen gilt die Bremse ebenfalls nur für die Ausgangsmiete, nicht für die indexbasierten Anpassungen.
Grundlage ist der qualifizierte Mietspiegel der Hansestadt Rostock. Er differenziert nach Baujahr, Größe, Ausstattung und Wohnlage. Einsehbar über die Stadtverwaltung oder als PDF-Download.
Der Mieter kann die überhöhte Miete rügen und den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern – rückwirkend bis zum Mietbeginn. Ein Bußgeld droht nicht, aber der finanzielle Rückforderungsanspruch kann erheblich sein.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Mietpreisbremse bisher nicht flächendeckend eingeführt. Rostock gilt derzeit nicht als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne der Mietpreisbremsen-Verordnung. Das kann sich jedoch ändern – regelmäßige Prüfung der aktuellen Rechtslage ist empfehlenswert, besonders bei Neuvermietungen im Stadtbereich.
Ausgenommen sind Neubauten (Erstbezug nach dem 1.10.2014), umfassend modernisierte Wohnungen sowie die erste Wiedervermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Außerdem gilt: Wurde die Vormiete höher vereinbart, darf diese beibehalten werden (Bestandsschutz). Diese Ausnahmen sind praxisrelevant und werden häufig gerichtlich geprüft.
Mieter müssen einen Verstoß schriftlich beim Vermieter rügen. Erst nach einer qualifizierten Rüge können zu viel gezahlte Mieten zurückgefordert werden – aber nur für Zeiträume nach der Rüge, nicht rückwirkend. Die Rüge muss konkret begründet werden, warum die Miete die zulässige Obergrenze übersteigt.
Wir beraten Eigentümer zur marktgerechten Mietfestsetzung – unter Berücksichtigung von Mietspiegel und Mietpreisbremse.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026. – Büchel Immobilien Rostock.
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