IMMOBILIENLEXIKON · MIETRECHT

Mietpreisbremse – Regeln für Wiedervermietung

Die Mietpreisbremse begrenzt die zulässige Miete bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten.

Seit 2015 können Landesregierungen Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung definieren. In diesen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen. In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Mietpreisbremse seit November 2018 – unter anderem in Rostock und Greifswald.

Definition: Was ist die Mietpreisbremse?

Definition
Die Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB) begrenzt die zulässige Miethöhe bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Die Regelung betrifft nur Wiedervermietungen. Erstvermietungen nach Neubau und umfassende Modernisierungen sind ausgenommen.

Gilt die Mietpreisbremse in Rostock?

Ja. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat Rostock per Mietpreisbegrenzungsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft. Die Verordnung trat am 1. November 2018 in Kraft und wurde zuletzt bis 2025 verlängert. Grundlage ist der qualifizierte Mietspiegel der Hansestadt.

In der Praxis bedeutet das: Wer eine Bestandswohnung in Rostock neu vermietet, darf die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel um höchstens zehn Prozent überschreiten – es sei denn, eine Ausnahme greift.

Ausnahmen – wann die Mietpreisbremse nicht gilt

Neubau (Erstbezug)Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, sind von der Bremse ausgenommen.
Umfassende ModernisierungWenn mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus investiert wurde, gilt die Wohnung als neuwertig.
Vormiete war höherWar die Vormiete bereits über der Grenze, darf der Vermieter mindestens die bisherige Miethöhe beibehalten (Bestandsschutz).
Möblierte VermietungEin Möblierungszuschlag kann die Miete über die Grenze heben – die genaue Berechnung ist allerdings umstritten.

Rügepflicht des Mieters

Die Mietpreisbremse wirkt nicht automatisch. Der Mieter muss die überhöhte Miete schriftlich rügen (§ 556g BGB). Erst ab dem Zeitpunkt der Rüge kann er den überzahlten Betrag zurückfordern.

Seit 2019: Der Mieter kann überzahlte Miete rückwirkend ab Beginn des Mietverhältnisses zurückfordern – vorausgesetzt, die Rüge erfolgt innerhalb der ersten 30 Monate. Zuvor galt die Rückforderung erst ab Rügezeitpunkt.

In der Praxis rügen nur wenige Mieter, weil sie die Regelung nicht kennen oder einen Konflikt mit dem Vermieter scheuen. Für Vermieter ist das kein Freibrief – das Risiko einer nachträglichen Rückforderung besteht dauerhaft.

Was Vermieter in Rostock beachten sollten

Wer in Rostock vermietet, sollte vor der Mietfestsetzung den Mietspiegel der Hansestadt prüfen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus Lage, Baujahr, Ausstattung und Größe der Wohnung.

Mietspiegel nutzenRostock hat einen qualifizierten Mietspiegel – die belastbarste Grundlage. Online einsehbar über die Stadtverwaltung.
Ausnahmen dokumentierenFällt die Wohnung unter eine Ausnahme (Neubau, Modernisierung, Vormiete), sollte das nachweisbar dokumentiert sein.

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse

Gilt die Mietpreisbremse auch bei Staffel- oder Indexmietverträgen?

Bei Staffelmietverträgen muss die Anfangsmiete die Mietpreisbremse einhalten – die späteren Staffeln sind davon unberührt. Bei Indexmietverträgen gilt die Bremse ebenfalls nur für die Ausgangsmiete, nicht für die indexbasierten Anpassungen.

Wie finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete für Rostock?

Grundlage ist der qualifizierte Mietspiegel der Hansestadt Rostock. Er differenziert nach Baujahr, Größe, Ausstattung und Wohnlage. Einsehbar über die Stadtverwaltung oder als PDF-Download.

Was passiert, wenn ich als Vermieter die Mietpreisbremse ignoriere?

Der Mieter kann die überhöhte Miete rügen und den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern – rückwirkend bis zum Mietbeginn. Ein Bußgeld droht nicht, aber der finanzielle Rückforderungsanspruch kann erheblich sein.

Gilt die Mietpreisbremse in Rostock?

In Mecklenburg-Vorpommern wurde die Mietpreisbremse bisher nicht flächendeckend eingeführt. Rostock gilt derzeit nicht als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne der Mietpreisbremsen-Verordnung. Das kann sich jedoch ändern – regelmäßige Prüfung der aktuellen Rechtslage ist empfehlenswert, besonders bei Neuvermietungen im Stadtbereich.

Was sind die Ausnahmen von der Mietpreisbremse?

Ausgenommen sind Neubauten (Erstbezug nach dem 1.10.2014), umfassend modernisierte Wohnungen sowie die erste Wiedervermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Außerdem gilt: Wurde die Vormiete höher vereinbart, darf diese beibehalten werden (Bestandsschutz). Diese Ausnahmen sind praxisrelevant und werden häufig gerichtlich geprüft.

Wie rüge ich einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse?

Mieter müssen einen Verstoß schriftlich beim Vermieter rügen. Erst nach einer qualifizierten Rüge können zu viel gezahlte Mieten zurückgefordert werden – aber nur für Zeiträume nach der Rüge, nicht rückwirkend. Die Rüge muss konkret begründet werden, warum die Miete die zulässige Obergrenze übersteigt.

Vermietung in Rostock richtig aufsetzen?

Wir beraten Eigentümer zur marktgerechten Mietfestsetzung – unter Berücksichtigung von Mietspiegel und Mietpreisbremse.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026. – Büchel Immobilien Rostock.

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