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Immobilienlexikon · Buchstabe L

Löschungsbewilligung – einfach erklärt für Verkäufer

Die Löschungsbewilligung ist die Erklärung der Bank, dass eine Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden darf. Ohne sie bleibt die alte Grundschuld eingetragen – auch wenn der Kredit längst abbezahlt ist.

Sie haben Ihre Immobilie abbezahlt und wollen verkaufen? Dann brauchen Sie die Löschungsbewilligung Ihrer Bank. Das klingt nach Formalität – kann den Verkauf aber um Wochen verzögern, wenn sie nicht rechtzeitig beantragt wird. In der Praxis ist das einer der häufigsten Zeitfresser zwischen Notartermin und Grundbucheintragung.

Definition: Was ist eine Löschungsbewilligung?

Definition · § 875 BGB / § 19 GBO
Die Löschungsbewilligung ist eine notariell beglaubigte Erklärung des Grundpfandgläubigers (in der Regel die Bank), dass er der Löschung einer Grundschuld aus dem Grundbuch zustimmt. Sie ist Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt die Eintragung tatsächlich löscht. Ohne diese Bewilligung kann keine Grundschuld entfernt werden – auch nicht, wenn die zugrunde liegende Forderung vollständig getilgt ist.

Der Ablauf: Von der Bank ins Grundbuch

Der Löschungsprozess läuft über drei Stationen – und jede braucht Zeit:

1. Bank: Bewilligung anfordernNach vollständiger Rückzahlung des Kredits stellt die Bank die Löschungsbewilligung aus. Das kann wenige Tage dauern – oder mehrere Wochen, je nach Institut und interner Bearbeitung. Manche Banken senden die Bewilligung automatisch, andere erst auf ausdrücklichen Antrag.
2. Notar: Beglaubigung und EinreichungDie Löschungsbewilligung wird vom Notar beim Grundbuchamt eingereicht – zusammen mit dem Löschungsantrag des Eigentümers. Beides zusammen ist nötig: Die Bank bewilligt, der Eigentümer beantragt.
3. Grundbuchamt: Eintragung der LöschungDas Grundbuchamt prüft und vollzieht die Löschung. In Rostock dauert das je nach Auslastung einige Wochen. Erst danach ist das Grundbuch lastenfrei – oder die neue Grundschuld des Käufers kann eingetragen werden.
Zeitfaktor: Vom Antrag bei der Bank bis zur vollzogenen Löschung im Grundbuch können insgesamt 4 bis 8 Wochen vergehen. Bei Verkäufen sollte die Löschungsbewilligung deshalb vor dem Notartermin angefordert werden – nicht danach.

Löschung oder Abtretung? Zwei Wege beim Verkauf

Beim Immobilienverkauf muss die alte Grundschuld nicht zwingend gelöscht werden. Es gibt zwei Varianten:

Löschung der GrundschuldDie alte Grundschuld wird komplett aus dem Grundbuch entfernt. Der Käufer lässt eine neue Grundschuld zugunsten seiner eigenen Bank eintragen. Standardverfahren bei den meisten Verkäufen.
Abtretung an die Käufer-BankDie bestehende Grundschuld wird nicht gelöscht, sondern von der Verkäufer-Bank an die Käufer-Bank übertragen. Das spart Grundbuchkosten (keine Löschung + Neueintragung) und ist schneller. Funktioniert aber nur, wenn beide Banken mitspielen und die Grundschuld-Höhe passt.
Praxis: Die Abtretung ist kostengünstiger und schneller, wird aber nicht von allen Banken akzeptiert. Der Notar prüft im Einzelfall, welcher Weg sinnvoll ist. Bei einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch ist die Rangfolge entscheidend.

Was kostet die Löschung einer Grundschuld?

Die Kosten setzen sich aus Notargebühren und Grundbuchgebühren zusammen. Beide richten sich nach dem Nennbetrag der Grundschuld – nicht nach dem Immobilienwert:

NotarBeglaubigung der Löschungsbewilligung und Einreichung beim Grundbuchamt. Richtwert: ca. 50 bis 150 Euro je nach Grundschuld-Höhe (GNotKG).
GrundbuchamtGebühr für die Löschung der Eintragung. Richtwert: ca. 25 bis 75 Euro (GNotKG Anlage 1). Bei höheren Grundschulden entsprechend mehr.

In Summe bewegen sich die Kosten für eine typische Löschung zwischen ca. 80 und 250 Euro. Die Löschungsbewilligung selbst stellt die Bank in der Regel kostenlos aus – sie ist schließlich an der Beendigung des Grundpfandrechts interessiert.

Muss ich die Grundschuld vor dem Verkauf löschen lassen?

Nein – und das ist ein häufiges Missverständnis. Die Löschung muss nicht vor dem Notartermin erfolgen. Der Notar regelt die Ablösung und Löschung im Kaufvertrag als Zug-um-Zug-Geschäft:

Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto oder direkt an die Bank des Verkäufers. Die Bank stellt daraufhin die Löschungsbewilligung aus. Der Notar reicht sie beim Grundbuchamt ein. In der Praxis laufen Kaufpreiszahlung, Ablösung und Löschung parallel.

Büchel-Praxis: Wir empfehlen trotzdem, die Löschungsbewilligung schon bei Verkaufsstart bei der Bank anzufragen – nicht erst nach dem Notartermin. Das spart wertvolle Wochen. Manche Banken brauchen 3 bis 4 Wochen allein für die interne Bearbeitung.

Häufige Fragen zur Löschungsbewilligung

Was kostet eine Löschungsbewilligung?

Die Löschungsbewilligung selbst stellt die Bank üblicherweise kostenlos aus. Kosten entstehen für den Notar (Beglaubigung und Einreichung, ca. 50 bis 150 Euro) und das Grundbuchamt (Löschungsgebühr, ca. 25 bis 75 Euro). In Summe liegt die Gesamtbelastung typischerweise zwischen 80 und 250 Euro – abhängig vom Nennbetrag der Grundschuld.

Muss die Grundschuld vor dem Verkauf gelöscht werden?

Nein. Der Notar regelt die Ablösung und Löschung im Kaufvertrag. Der Kaufpreis wird zur Tilgung des Restdarlehens verwendet, die Bank stellt die Löschungsbewilligung aus, der Notar reicht sie ein. Wer die Bewilligung aber schon bei Verkaufsstart anfordert, spart Wochen im Prozess.

Wie lange dauert die Löschung im Grundbuch?

Von der Anforderung bei der Bank bis zur vollzogenen Löschung im Grundbuch vergehen typischerweise 4 bis 8 Wochen. Die Bank braucht 1 bis 4 Wochen für die Ausstellung, der Notar einige Tage für Beglaubigung und Einreichung, das Grundbuchamt in Rostock je nach Auslastung weitere 2 bis 4 Wochen.

Verkauf vorbereiten? Unterlagen frühzeitig klären.

Löschungsbewilligung, Grundbuchauszug, Energieausweis – wir prüfen die Unterlagen, bevor der Notartermin steht.

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