Immobilienlexikon · Buchstabe K · § 566 BGB

Kauf bricht nicht Miete – einfach erklärt

Wird eine vermietete Immobilie verkauft, tritt der Käufer in den bestehenden Mietvertrag ein. Der Verkauf allein ist kein Kündigungsgrund – der Mieter behält seine Rechte. Das regelt § 566 BGB.

Für Kapitalanleger und Eigentümer vermieteter Objekte ist das ein zentraler Grundsatz. Der neue Eigentümer wird kraft Gesetzes Vermieter und übernimmt den laufenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Was das beim Verkauf einer vermieteten Wohnung bedeutet und wie es die Mietrendite berührt, klärt diese Seite.

§ 566 BGBRechtsgrundlage
Erwerberwird Vermieter
läuftMietvertrag bleibt
§ 578 BGBauch Gewerbe
Definition · § 566 BGB

„Kauf bricht nicht Miete“ bedeutet: Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter vom Vermieter an einen Dritten verkauft, tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein (§ 566 BGB). Der Mietvertrag läuft unverändert weiter – der Eigentümerwechsel allein ist kein Kündigungsgrund. Über § 578 BGB gilt der Grundsatz auch für Gewerberaum.

Bedeutung

Was der Grundsatz bedeutet

Der Käufer übernimmt das Mietverhältnis – automatisch und kraft Gesetzes.

Eintritt in den Mietvertrag

Mit dem Eigentumsübergang wird der Käufer neuer Vermieter. Er übernimmt den bestehenden Mietvertrag mit der vereinbarten Miete, Laufzeit und allen Nebenabreden.

Voraussetzung: Überlassung an den Mieter

§ 566 BGB greift, wenn die Wohnung dem Mieter bereits überlassen war. Ein bloß abgeschlossener, aber noch nicht vollzogener Mietvertrag fällt nicht ohne Weiteres darunter.

Kein Kündigungsgrund: Der Verkauf selbst berechtigt weder Käufer noch Verkäufer zur Kündigung. Eine Kündigung ist nur unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich – etwa bei berechtigtem Eigenbedarf.

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Folgen

Folgen für Käufer, Verkäufer und Mieter

Der Eintritt in den Mietvertrag hat konkrete Konsequenzen für alle Beteiligten.

Kaution geht über

Der Käufer tritt auch in die Pflichten zur Mietkaution ein. Er muss sie am Mietende zurückzahlen – unabhängig davon, ob der Verkäufer sie tatsächlich übergeben hat.

Haftung des Verkäufers

Erfüllt der Käufer die Pflichten nicht, haftet der frühere Vermieter nach § 566 Abs. 2 BGB wie ein Bürge. Diese Haftung kann enden, wenn der Mieter über den Eigentümerwechsel informiert wurde und nicht kündigt.

Mieter bleibt geschützt

Für den Mieter ändert sich zunächst nichts: Miete, Rechte und Kündigungsschutz bleiben bestehen. Er zahlt die Miete künftig an den neuen Eigentümer.

Praxis

Worauf Käufer und Eigentümer achten sollten

Beim Kauf oder Verkauf vermieteter Objekte sind einige Punkte entscheidend.
Mietverträge prüfenVor dem Kauf einer vermieteten Immobilie gehören die bestehenden Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Kautionsnachweise auf den Tisch – sie bestimmen den tatsächlichen Ertrag und die Rendite.
Eigenbedarf realistisch einschätzenWer eine vermietete Wohnung zur Eigennutzung kauft, muss den Eigenbedarf begründen und Kündigungsfristen einhalten. Ein schneller Einzug ist nicht garantiert.
Vermietet verkaufen als ChanceFür Kapitalanleger ist ein vermietetes Objekt oft attraktiver als ein leeres – gesicherter Cashflow ab Tag eins. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ ist dabei ein Verkaufsargument, kein Hindernis.

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Regional

Vermietete Objekte in Rostock & MV

In Rostock wechseln viele vermietete Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser den Eigentümer. Praxis-Hinweise:

Kapitalanlage mit Bestandsmieter

Ein vermietetes Objekt bietet ab Tag eins Mieteinnahmen. Für die Kapitalanlage ist der laufende Mietvertrag ein Pluspunkt – nicht zuletzt wegen „Kauf bricht nicht Miete“.

Miethöhe und Potenzial

Die vereinbarte Miete – etwa als Staffelmiete – bleibt für den Käufer bindend. Erhöhungsspielräume ergeben sich nur im gesetzlichen Rahmen.

Vorkaufsrecht des Mieters beachten

Bei der Umwandlung in Wohnungseigentum kann dem Mieter ein Vorkaufsrecht zustehen. Das gehört früh geklärt.

Häufige Fragen

FAQ zu „Kauf bricht nicht Miete“

Kann mir der neue Eigentümer nach dem Kauf kündigen?
Nicht allein wegen des Kaufs. Der Eigentümerwechsel ist kein Kündigungsgrund. Der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein (§ 566 BGB) und kann nur unter den allgemeinen Voraussetzungen kündigen – etwa bei berechtigtem Eigenbedarf und unter Einhaltung der Kündigungsfristen.
Wer bekommt meine Mietkaution nach dem Verkauf?
Der Käufer tritt auch in die Kautionspflicht ein und muss die Kaution am Mietende zurückzahlen – selbst wenn der frühere Vermieter sie nicht weitergereicht hat. Der Mieter ist dadurch geschützt.
Gilt „Kauf bricht nicht Miete“ auch für Gewerberäume?
Ja. Über § 578 BGB gilt der Grundsatz auch für Mietverhältnisse über Gewerberäume. Auch hier tritt der Erwerber in den bestehenden Mietvertrag ein.
Muss der Mieter dem Verkauf zustimmen?
Nein. Der Verkauf ist ein Geschäft zwischen Verkäufer und Käufer. Der Mieter muss nicht zustimmen; sein Mietverhältnis geht kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Bei Umwandlung in Wohnungseigentum kann dem Mieter aber ein Vorkaufsrecht zustehen.
Ist eine vermietete Wohnung schwerer zu verkaufen?
Nicht unbedingt. Für Kapitalanleger ist ein vermietetes Objekt oft attraktiv, weil es ab dem ersten Tag Mieteinnahmen bringt. Für Eigennutzer kann der bestehende Mietvertrag dagegen ein Hindernis sein. Die richtige Zielgruppe und Vermarktung entscheiden über den Preis.

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HinweisDieser Lexikonartikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Prüfung eines konkreten Miet- oder Kauffalls wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Stand: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, §§ 566, 578), gesetze-im-internet.de. Letzte Aktualisierung: Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.
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