Immobilienlexikon · Buchstabe E
Beim Erbbaurecht bauen Sie auf fremdem Grund. Sie besitzen das Haus, aber nicht das Grundstück darunter – und zahlen dafür einen jährlichen Erbbauzins. Das klingt ungewöhnlich, ist aber in vielen Städten gängige Praxis.
Erbbaurecht begegnet Käufern und Eigentümern in verschiedenen Situationen: beim Kauf eines vermeintlich günstigen Hauses, bei dem sich der niedrige Preis über den fehlenden Grundbesitz erklärt – oder beim Verkauf, wenn das Erbbaurecht die Zielgruppe und den erzielbaren Preis einschränkt.
Das Grundprinzip: Der Grundstückseigentümer (oft Kirchen, Kommunen oder Stiftungen) behält das Land. Der Erbbauberechtigte baut darauf und zahlt dafür einen Erbbauzins – eine jährliche Gebühr, in der Regel zwischen 3 und 5 Prozent des Grundstückswerts.
In Rostock sind Erbbaurechte seltener als in westdeutschen Großstädten, kommen aber punktuell vor – vor allem bei Grundstücken, die Kirchen, der Hansestadt oder Stiftungen gehören.
Im Landkreis Rostock sind Erbbaurechte bei touristischen Immobilien in Küstennähe anzutreffen – etwa in Kühlungsborn, wo wertvolles Bauland teilweise nicht verkauft, sondern im Erbbaurecht vergeben wird.
Ja – das Erbbaurecht ist veräußerlich. Sie verkaufen das Recht samt Gebäude. Der Erbbaurechtsvertrag geht auf den Käufer über. Allerdings bedarf der Verkauf häufig der Zustimmung des Grundstückseigentümers, und die Zielgruppe ist kleiner als bei Volleigentum.
Das Gebäude fällt an den Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte hat Anspruch auf eine Entschädigung – mindestens zwei Drittel des Gebäudeverkehrswerts zum Zeitpunkt des Heimfalls. In der Praxis wird oft eine Verlängerung verhandelt – idealerweise rechtzeitig, bevor die Restlaufzeit die Finanzierbarkeit gefährdet.
Grundsätzlich ja – aber die Konditionen hängen stark von der Restlaufzeit ab. Die meisten Banken finanzieren nur, wenn die Restlaufzeit des Erbbaurechts die Darlehenslaufzeit deutlich übersteigt. Bei unter 30 Jahren Restlaufzeit wird es schwierig; unter 20 Jahren lehnen viele Institute ab.
Ob Kauf oder Verkauf – wir prüfen Vertrag, Laufzeit und Konditionen. Kostenlos und unverbindlich.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für vertragliche Fragen zum Erbbaurecht wenden Sie sich an einen Notar. Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026.