Immobilien-Lexikon · Recht & Regulierung
Heizungsgesetz – GEG-Novelle 2024, Pflichten & Fristen
Die Heizungsgesetz regelt seit 2024 den schrittweisen Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und betrifft Eigentümer, Käufer und Vermieter.
Das umgangssprachliche Heizungsgesetz – offiziell die GEG-Novelle 2024 – schreibt vor, dass neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für Immobilieneigentümer in Rostock ergeben sich daraus konkrete Handlungspflichten und Übergangsfristen.
DEFINITION
Was regelt das Heizungsgesetz konkret?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Jede neu eingebaute Heizung in einem Neubau innerhalb eines Neubaugebiets muss die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Vorgabe erfüllen. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten greifen die Pflichten erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt.
In Rostock als Großstadt muss die Wärmeplanung bis spätestens 30. Juni 2026 vorliegen. Danach beginnt die Pflicht auch für Bestandsgebäude bei einem Heizungstausch. Bestehende funktionierende Heizungen dürfen weiter betrieben werden.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Bei einer Heizungshavarie gilt eine Übergangsfrist von 5 Jahren (Erdgas) bzw. 13 Jahren bei Anschluss ans Wärmenetz. Eigentümer über 80 Jahre sind von der Austauschpflicht befreit. Etagenheizungen erhalten verlängerte Fristen bis 2029.
Erlaubte Technologien: Wärmepumpe, Fernwärme, Solarthermie-Hybridheizung, Biomasseheizung, Wasserstoff-Ready-Gasheizung (mit Risiko bei fehlendem H₂-Netz), Stromdirektheizung in gut gedämmten Gebäuden.
Auswirkungen auf den Immobilienmarkt in Rostock
Das Heizungsgesetz beeinflusst den Immobilienmarkt erheblich: Gebäude mit moderner Heizung erzielen höhere Verkaufspreise, während Objekte mit alter Öl- oder Gasheizung Abschläge von 5–15 % hinnehmen müssen. Käufer kalkulieren die Sanierungskosten ein.
Für Vermieter bedeutet das Gesetz: Modernisierungskosten können teilweise über die Modernisierungsumlage auf Mieter umgelegt werden – maximal 50 Cent pro Quadratmeter bei Inanspruchnahme von Fördermitteln.
Fördermöglichkeiten
Die KfW-Förderung bietet bis zu 70 % Zuschuss für den Heizungstausch: 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 30 % Einkommensbonus (bis 40.000 € Haushaltseinkommen). Maximal förderfähige Kosten: 30.000 € für die erste Wohneinheit.
Die BAFA-Förderung für Energieberatung und der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) bieten zusätzlich 5 % Bonus auf einzelne Maßnahmen.
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Häufige Fragen
Muss ich meine funktionierende Gasheizung sofort austauschen?
Was kostet eine Wärmepumpe als Ersatz?
Kann ich die Kosten auf den Mieter umlegen?
Gilt das Gesetz auch für Ferienwohnungen?
Was passiert, wenn ich gegen das Heizungsgesetz verstoße?
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Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 2025/2026 – Büchel Immobilien Rostock.