Bauen & Planung · Kommunalrecht
§§ 127–135 BauGB – Kommunale Kosten, Berechnung und Besonderheiten in Rostock
Der Erschließungsbeitrag ist die kommunale Abgabe für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen. Er wird auf die begünstigten Grundstückseigentümer umgelegt – und kann beim Kauf von Bauland in Rostock eine relevante Kostengröße sein.
Der Erschließungsbeitrag ist im Baugesetzbuch (BauGB) in den §§ 127 bis 135 geregelt. Er stellt eine öffentlich-rechtliche Abgabe dar, mit der Gemeinden die Kosten für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen auf die begünstigten Grundstückseigentümer umlegen. In Rostock erhebt die Hansestadt auf Basis des BauGB und der kommunalen Satzung Erschließungsbeiträge bei Neuerschließungen und Umlegungsverfahren.
Erschließungsanlagen umfassen: öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze, die im Bebauungsplan als Erschließungsbestandteil ausgewiesen sind. Nicht dazu gehören Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser) – diese werden separat als Hausanschlusskosten abgerechnet. Bei Neubaugebieten in Rostock (z.B. in Evershagen-Nord oder Rostock-Brinckmanshöhe) werden Erschließungsbeiträge bei der erstmaligen Straßenherstellung fällig.
Die Gemeinde trägt mindestens 10 % der Kosten selbst (§ 129 BauGB). Die verbleibenden 90 % werden auf die begünstigten Grundstücke umgelegt, typischerweise nach Grundstücksfläche und Frontlänge. Beispiel: Ein 600 m² großes Grundstück in einer neu erschlossenen Straße in Rostock-Toitenwinkel könnte bei Gesamtkosten von 300.000 € für 500 lfd. Meter Straße mit einem Anteil von ca. 3.000–6.000 € belastet werden. Die exakte Berechnung erfolgt über die kommunale Erschließungsbeitragssatzung.
Wichtig: Der Erschließungsbeitrag fällt bei der erstmaligen Herstellung einer Straße an. Der Straßenausbaubeitrag (KAG MV) betrifft dagegen die Erneuerung oder Verbesserung einer bereits vorhandenen Straße. In Mecklenburg-Vorpommern wird der Straßenausbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz MV (KAG MV) erhoben. Beide Beitragsarten können beim Kauf eines Grundstücks latente Kosten darstellen und sollten vor dem Notartermin geprüft werden.
Beim Kauf eines noch nicht vollständig erschlossenen Grundstücks – etwa in Randlagen von Rostock oder im Landkreis Rostock – sollte der Käufer vorab beim zuständigen Tiefbauamt anfragen, ob noch Erschließungsbeiträge ausstehen. Diese Beiträge gehen mit dem Grundstück auf den neuen Eigentümer über und können überraschend hoch sein. Büchel Immobilien klärt bei Grundstückstransaktionen stets den Erschließungsstand vor der Kaufpreisverhandlung.
Der Erschließungsbeitrag wird fällig, wenn die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist und die Gemeinde den Beitragsbescheid erlässt. Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei Neubaugebieten in Rostock kann es mehrere Jahre nach Bezug dauern, bis der Bescheid ergeht.
Nein. Der Erschließungsbeitrag ist eine Investitionskosten-Umlage und keine Betriebskosten-Umlage im Sinne der Betriebskostenverordnung. Er kann nicht als Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden. Bei vermieteten Immobilien bleibt der Eigentümer der alleinige Schuldner.
Es gibt keinen festen Satz – die Kosten hängen von der Länge der Erschließungsanlage, den tatsächlichen Baukosten und der Grundstücksgröße ab. Als Orientierung: 20–50 €/m² Grundstücksfläche sind bei normalen Straßenerschließungen üblich. Bei der Hansestadt Rostock ist die Erschließungsbeitragssatzung im Stadtportal einsehbar.
In Rostock erhebt die Hansestadt Rostock durch das Tiefbauamt die Erschließungsbeiträge. Im Landkreis Rostock sind die jeweiligen Gemeinden oder Ämter zuständig. Der Bescheid ist schriftlich zuzustellen und kann innerhalb eines Monats mit Widerspruch angefochten werden.
Für selbst genutztes Wohneigentum ist er nicht steuerlich absetzbar. Bei vermieteten Immobilien kann der Erschließungsbeitrag als Anschaffungsnebenkosten auf die Gebäude-Abschreibung (AfA) angesetzt werden, da er den Wert des Grundstücks erhöht.
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Hinweis: Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: März 2026 – Büchel Immobilien Rostock.