Immobilienlexikon · Buchstabe H · Hausgeldabrechnung

Hausgeldabrechnung – Prüfung, Fristen & Nachzahlungen

Die Hausgeldabrechnung ist die jährliche Gesamtabrechnung der WEG-Verwaltung über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie zeigt, ob die monatlichen Vorauszahlungen ausreichten oder ob Nachzahlungen bzw. Guthaben entstanden sind. Für Käufer einer Eigentumswohnung sind die letzten Abrechnungen Pflichtlektüre.

Erfahren Sie, was die Abrechnung enthält, wie Sie Fehler erkennen und welche Fristen gelten. Auch der Zusammenhang mit dem Hausgeld und der Erhaltungsrücklage wird erklärt.

§ 28 WEGRechtsgrundlage
JährlichPflicht
6 MonateAnfechtungsfrist
Nachzahlungoder Guthaben
Definition · Hausgeldabrechnung

Die Hausgeldabrechnung (auch: Jahresabrechnung der WEG) ist die vom Verwalter erstellte Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres. Sie besteht aus einer Gesamtabrechnung und den Einzelabrechnungen für jeden Eigentümer. Der Beschluss über die Abrechnung erfolgt in der Eigentümerversammlung.

Inhalt der Hausgeldabrechnung
Zwei Teile: Gesamtabrechnung und individuelle Einzelabrechnung.

Gesamtabrechnung

Alle Einnahmen (Hausgeldzahlungen) und Ausgaben (Betriebskosten, Verwaltung, Instandhaltung, Rücklage) der WEG im Abrechnungsjahr. Plus: Entwicklung der Erhaltungsrücklage und Kontostand.

Einzelabrechnung

Anteil jedes Eigentümers an den Gesamtkosten (nach Verteilungsschlüssel), abzüglich seiner Vorauszahlungen. Ergebnis: Nachzahlung oder Guthaben. Auch Basis für die Nebenkostenabrechnung an Mieter.

Abrechnung prüfen
Fehler sind häufiger als gedacht – eine sorgfältige Prüfung lohnt sich.

Typische Fehler

Falscher Verteilungsschlüssel, fehlende Positionen, doppelte Buchungen, falsche Rücklagenzuführung, nicht genehmigte Ausgaben. Auch Verwaltervergütung und Kontoführungsgebühren prüfen.

Belegprüfung

Jeder Eigentümer hat das Recht, die Belege einzusehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Fordern Sie Einsicht beim Verwalter an – idealerweise vor der Eigentümerversammlung.

Praxis-Tipp:Vergleichen Sie die Abrechnung mit dem Wirtschaftsplan: Weichen einzelne Positionen stark ab, fragen Sie nach. Große Abweichungen bei Heizkosten oder Instandhaltung können auf Probleme hindeuten.
Fristen & Beschlussfassung
Die Abrechnung muss beschlossen werden – und kann angefochten werden.

Abrechnungspflicht

Der Verwalter muss die Abrechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellen und der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. Üblicherweise innerhalb von 3–6 Monaten.

Beschlussanfechtung

Gegen den Abrechnungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Anfechtungsklage beim Amtsgericht erhoben werden. Vorher sollte der Widerspruch auf der Versammlung protokolliert werden.

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Häufige Fragen – Hausgeldabrechnung
Was steht in der Hausgeldabrechnung?
Gesamtabrechnung aller WEG-Einnahmen und -Ausgaben plus Einzelabrechnung für jeden Eigentümer mit Nachzahlung oder Guthaben.
Wie oft wird abgerechnet?
Einmal jährlich nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
Kann ich die Belege einsehen?
Ja, jeder Eigentümer hat das Recht auf Belegeinsicht (§ 18 Abs. 4 WEG).
Was tun bei fehlerhafter Abrechnung?
Widerspruch auf der Versammlung protokollieren, ggf. Anfechtungsklage innerhalb eines Monats beim Amtsgericht.
Ist die Abrechnung relevant beim Wohnungskauf?
Ja, die letzten 3 Abrechnungen geben Aufschluss über Kostenentwicklung, Rücklagenhöhe und Zustand der WEG.

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HinweisDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
Quellen: WEG §§ 18, 28, BGH-Rechtsprechung zur WEG-Abrechnung, eigene Beratungspraxis.
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