Bruchteilsgemeinschaft
Eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741–758 BGB) liegt vor, wenn mehreren Personen ein Recht (z. B. Eigentum an einer Immobilie) zu bestimmten Bruchteilen zusteht. Jeder Miteigentümer kann über seinen ideellen Anteil frei verfügen – ihn verkaufen, belasten oder vererben. Die Nutzung und Verwaltung des gesamten Objekts regeln die Miteigentümer gemeinsam.
Verfügung über Anteil
Jeder Miteigentümer kann seinen Bruchteil frei verkaufen, verschenken oder belasten – ohne Zustimmung der anderen. Im Grundbuch steht der genaue Anteil (z. B. 1/2, 1/3).
Gemeinschaftliche Verwaltung
Über Nutzung, Vermietung und Instandhaltung entscheiden die Eigentümer gemeinsam. Mehrheitsbeschlüsse nach Anteilen sind möglich (§ 745 BGB).
Kostentragung
Lasten und Kosten (Grundsteuer, Reparaturen, Versicherung) werden nach Bruchteilen verteilt. Jeder haftet für seinen Anteil.
Aufhebungsanspruch
Jeder Miteigentümer kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 BGB) – im Zweifel durch Teilungsversteigerung.
Bruchteilsgemeinschaft
Jeder hat einen bezifferten, frei übertragbaren Anteil. Typisch bei Kauf durch Paare oder Investorengruppen. Aufhebung jederzeit möglich.
Gesamthandsgemeinschaft
Kein einzelner Anteil verfügbar (z. B. Erbengemeinschaft, GbR). Verfügung nur gemeinsam. Auflösung nur durch Auseinandersetzung des gesamten Vermögens.
Ehepaare/Partner
Häufigste Form: Beide Partner kaufen gemeinsam zu je 1/2. Empfehlung: Anteile an der tatsächlichen Finanzierung orientieren – relevant bei Trennung und Steuer.
Investorengruppen
Mehrere Anleger erwerben ein MFH zu unterschiedlichen Anteilen. Klare vertragliche Regelungen zur Verwaltung und Veräußerung sind essenziell.
Nutzungsvereinbarung: Schriftlich festlegen, wer welche Räume nutzt. Verwaltungsregelung: Mehrheitsverhältnisse und Entscheidungswege definieren. Vorkaufsrecht: Vertraglich vereinbaren, dass ein Anteil zuerst den Miteigentümern angeboten wird. Mediation: Bei Streit frühzeitig einen neutralen Mediator einschalten, bevor es zur Teilungsversteigerung kommt.
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