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Immobilienlexikon · Buchstabe S

Sanierungspflicht nach GEG – einfach erklärt

Bei einem Eigentumswechsel können bestimmte energetische Sanierungspflichten greifen. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet neue Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zu Heizungstausch, Dachdämmung oder Leitungsisolierung – innerhalb von zwei Jahren.

Wer ein Haus kauft, kauft auch seine energetischen Defizite. Das GEG definiert konkrete Nachrüstpflichten, die an den Eigentumswechsel gekoppelt sind. Für Käufer in Rostock – ob sanierter Altbau in der KTV oder Einfamilienhaus in Biestow – lohnt sich die Prüfung vor dem Kauf. Die Kosten können erheblich sein.

Definition: Was regelt das GEG bei Eigentumswechsel?

Definition · GEG §§ 47, 71, 72
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert energetische Mindeststandards für Gebäude. Bei einem Eigentumswechsel – durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft – können bestimmte Nachrüstpflichten ausgelöst werden. Der neue Eigentümer hat in der Regel zwei Jahre ab Eigentumsübergang Zeit, diese zu erfüllen. Die wichtigsten Pflichten betreffen den Austausch veralteter Heizkessel, die Dämmung oberster Geschossdecken und die Isolierung zugänglicher Wärmeverteilungsleitungen.

Die drei zentralen Nachrüstpflichten

1. Heizkessel-AustauschÖl- und Gas-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen grundsätzlich ersetzt werden (GEG § 72). Ausnahme: Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiterlaufen. Betrifft in Rostock vor allem unsanierte Altbauten mit Kesseln aus den 1990er Jahren oder früher.
2. Oberste GeschossdeckeUngedämmte oder unzureichend gedämmte oberste Geschossdecken zu beheizten Räumen müssen nachgedämmt werden (GEG § 47). Alternativ kann das darüber liegende Dach gedämmt werden. Betrifft viele Einfamilienhäuser in Reutershagen, Gartenstadt oder Gehlsdorf.
3. LeitungsisolierungZugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (Keller, Dachboden) müssen gedämmt werden (GEG § 71). Eine vergleichsweise kostengünstige Maßnahme, die aber oft vergessen wird.
Frist: Alle drei Pflichten müssen innerhalb von zwei Jahren nach Eigentumsübergang erfüllt werden. Maßgeblich ist die Eintragung im Grundbuch – nicht der Notartermin.

Heizungsgesetz 2024: Was gilt für neue Heizungen?

Seit dem 1. Januar 2024 gelten verschärfte Anforderungen an neue Heizungen. Die Regelung ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt:

Neubau in NeubaugebietenSeit 01.01.2024 müssen neue Heizungen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Typisch: Wärmepumpe, Fernwärme, Pellets oder Hybridlösungen.
BestandsgebäudeDie 65-Prozent-Pflicht für den Bestand greift erst, wenn die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat – für Großstädte wie Rostock spätestens 30.06.2026, für kleinere Kommunen spätestens 30.06.2028. Bis dahin dürfen auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden – aber mit Beratungspflicht.
Rostock: Als Großstadt muss Rostock seine kommunale Wärmeplanung bis spätestens 30.06.2026 vorlegen. Erst danach greift die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen im Bestand. Wer vorher eine Heizung tauscht, hat mehr Spielraum – muss sich aber über die Folgekosten im Klaren sein. Die Energieausweis-Seite erklärt die Grundlagen.

Ausnahmen und Härtefallregelungen

Nicht jeder muss sofort sanieren. Das GEG kennt mehrere Ausnahmen:

Selbstnutzer seit 01.02.2002Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt, ist von der Nachrüstpflicht befreit. Die Pflicht greift erst bei einem Eigentumswechsel – also Verkauf, Schenkung oder Erbschaft.
Wirtschaftliche UnverhältnismäßigkeitWenn die Sanierungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen, kann eine Härtefallbefreiung beantragt werden. Das ist im Einzelfall zu prüfen – pauschale Aussagen sind nicht möglich.

Bei Erbschaften gelten dieselben Pflichten wie beim Kauf. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit dem Eintritt ins Grundbuch, nicht mit dem Erbfall.

Was bedeutet das für Käufer in Rostock?

Die Sanierungspflichten wirken sich direkt auf die Gesamtkosten eines Kaufs aus. Was zusätzlich zum Kaufpreis kalkuliert werden muss:

Heizkessel tauschenKosten je nach System zwischen ca. 8.000 und 35.000 Euro. Eine Gasbrennwertheizung liegt am unteren Ende, eine Wärmepumpe (Luft-Wasser) am oberen. Förderprogramme (BEG) können 30 bis 70 Prozent der Kosten decken.
DachdämmungOberste Geschossdecke dämmen: ca. 30 bis 60 Euro/m². Dachdämmung (Zwischensparren oder Aufsparren): ca. 60 bis 200 Euro/m². Bei einem typischen EFH mit 100 m² Dachfläche: 3.000 bis 20.000 Euro.
LeitungsisolierungDie kostengünstigste Maßnahme: ca. 5 bis 15 Euro pro laufendem Meter. Ein typischer Keller mit 20 bis 30 Metern Leitungen: ca. 100 bis 450 Euro.
Verkäufer-Perspektive: Für Verkäufer kann es sich lohnen, absehbare Sanierungspflichten offen zu kommunizieren. Käufer kalkulieren ohnehin – wer die Fakten transparent auf den Tisch legt, schafft Vertrauen und vermeidet Nachverhandlungen. Der Energieausweis liefert die Grundlage.

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Häufige Fragen zur Sanierungspflicht

Welche Sanierungspflichten gelten beim Hauskauf?

Bei einem Eigentumswechsel können drei Nachrüstpflichten greifen: Austausch von Öl- oder Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind; Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches; Isolierung zugänglicher Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen. Die Maßnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren ab Grundbucheintragung umgesetzt werden.

Muss ich nach dem Hauskauf eine neue Heizung einbauen?

Nur wenn der bestehende Kessel ein Konstanttemperaturkessel (Öl oder Gas) ist und älter als 30 Jahre. Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiterbetrieben werden. Die neue 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei Heizungstausch im Bestand greift in Rostock erst nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung (spätestens 30.06.2026).

Gibt es Ausnahmen von der Sanierungspflicht?

Ja. Wer sein Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 durchgehend selbst bewohnt, ist von den Nachrüstpflichten befreit. Die Pflichten greifen erst bei einem Eigentumswechsel. Zusätzlich gibt es eine Härtefallregelung bei wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit – die Befreiung muss im Einzelfall beantragt und begründet werden.

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Wir prüfen Sanierungspflichten, organisieren den Energieausweis und bereiten die Unterlagen für Käufer auf.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts-, Energie- oder Steuerberatung. GEG-Regelungen und Förderprogramme können sich ändern. Kostenangaben sind Richtwerte. Stand: März 2026.