Immobilienlexikon · Buchstabe G · Gewährleistungsausschluss

Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf – Rechte, Risiken & Ausnahmen

Ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag bedeutet: Der Verkäufer haftet nicht für Mängel. Das ist bei Gebrauchtimmobilien Standard, birgt aber Risiken für Käufer. Denn der Ausschluss gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln – und genau hier wird es in der Praxis oft streitig.

Erfahren Sie, wann ein Gewährleistungsausschluss wirksam ist, welche Ausnahmen gelten und was arglistige Täuschung bedeutet. Auch die Aufklärungspflicht des Verkäufers spielt eine zentrale Rolle.

§ 444 BGBGrenzen
Standardbei Gebrauchtimmo
5 Jahrebei Neubau (VOB)
Arglisthebt Ausschluss auf
Definition · Gewährleistungsausschluss

Ein Gewährleistungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die der Verkäufer seine Haftung für Sach- und Rechtsmängel ausschließt. Bei gebrauchten Immobilien ist der Ausschluss üblich und grundsätzlich wirksam. Er findet sich als Klausel im notariellen Kaufvertrag und wird vom Notar erläutert.

Wann ist der Ausschluss wirksam?
Der Gewährleistungsausschluss unterliegt klaren rechtlichen Grenzen.

Gebrauchte Immobilien

Bei privaten Verkäufern ist der Ausschluss Standard und wirksam. Der Notar formuliert ihn als „gekauft wie besichtigt“ oder „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“. Käufer übernehmen das volle Mängelrisiko.

Neubau vom Bauträger

Beim Bauträgervertrag ist ein vollständiger Ausschluss unwirksam. Es gelten mindestens 5 Jahre Gewährleistung (nach VOB/B bzw. BGB). Einschränkungen sind nur in engen Grenzen zulässig.

Ausnahmen & Grenzen
Auch ein wirksamer Gewährleistungsausschluss hat Grenzen – vor allem bei Arglist.

Arglistige Täuschung (§ 444 BGB)

Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, greift der Ausschluss nicht. Der Käufer kann dann Schadensersatz, Minderung oder Rücktritt verlangen. Beispiele: verschwiegener Schimmelbefall, bekannte Altlasten, falsche Wohnflächenangabe.

Aufklärungspflicht

Verkäufer müssen über wesentliche Mängel aufklären, die sie kennen (Aufklärungspflicht). Verschweigen = Arglist. Auch Makler können haftbar sein, wenn sie bekannte Mängel nicht weitergeben.

Praxis-Tipp für Käufer:Vor dem Kauf immer eine eigene Begehung durchführen und dokumentieren. Im Idealfall einen Bausachverständigen mitnehmen. Schriftliche Fragen an den Verkäufer zu bekannten Mängeln stellen – das sichert im Streitfall die Beweislage.
Praxis in Mecklenburg-Vorpommern
Regionale Besonderheiten bei älteren Bestandsimmobilien in MV.

Typische Mängel

In MV werden besonders Feuchtigkeitsschäden, Dachundichtigkeiten und veraltete Elektrik zum Streitthema. Bei Altbauten in Rostock-Steintor oder KTV ist eine gründliche Prüfung vor dem Kauf besonders wichtig.

Notarielle Belehrung

Der Notar ist verpflichtet, beide Parteien über die Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses zu belehren. In der Praxis wird die Klausel oft routiniert vorgelesen – achten Sie auf den genauen Wortlaut.

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Häufige Fragen – Gewährleistungsausschluss
Ist ein Gewährleistungsausschluss beim Hauskauf normal?
Ja, bei gebrauchten Immobilien ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung im notariellen Kaufvertrag Standard. Er ist grundsätzlich wirksam, hat aber Grenzen.
Wann greift der Ausschluss nicht?
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Hat der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel verschwiegen, kann er sich nicht auf den Ausschluss berufen (§ 444 BGB).
Was sind typische arglistig verschwiegene Mängel?
Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbefall, Altlasten, falsche Wohnflächenangaben, bekannte Baumängel oder verschwiegene Nutzungsbeschränkungen.
Gilt der Ausschluss auch beim Neubau?
Nein, beim Bauträgervertrag ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss unwirksam. Es gelten mindestens 5 Jahre Gewährleistung.
Worauf sollte ich als Käufer achten?
Eigene Begehung mit Sachverständigem, schriftliche Fragen an den Verkäufer zu Mängeln dokumentieren, und den genauen Wortlaut der Gewährleistungsklausel im Kaufvertrag verstehen.

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HinweisDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Mängelfragen einen Fachanwalt für Immobilienrecht konsultieren.
Quellen: BGB §§ 434–444, VOB/B, BGH-Rechtsprechung zu Gewährleistungsausschluss, eigene Beratungspraxis Rostock.
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